Maskenpflicht am Arbeitsplatz – diese Arbeitsschutzregeln sollten Arbeitgeber kennen

Die Corona-Pandemie hat einen erheblichen Einfluss auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Unternehmen. Für sie gelten die Arbeitsschutzregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Dieser Artikel geht im Wesentlichen auf die Maskenpflicht am Arbeitsplatz ein. Er beleuchtet unter anderem, welche Masken gemäß der Arbeitsschutzverordnung verpflichtend getragen werden müssen. Außerdem geht er darauf ein, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Masken zur Verfügung zu stellen und welche Ausnahmen bei Schwangeren oder Menschen mit Handicap gemacht werden müssen.
Inhaltsverzeichnis

Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens. Um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren, wurden in Deutschland und in vielen weiteren Ländern weltweit die sogenannten AHA-Regeln implementiert. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, Hygienemaßnahmen wie Händewaschen und das Einhalten der Niesetikette sowie eine Maskenpflicht wurden eingeführt, um einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 vorzubeugen. Regelmäßiges Lüften gilt ebenfalls als wichtiger Baustein, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu vermeiden. Vor allem die Maskenpflicht verändert das öffentliche Bild in Einkaufszonen, Schulen und Unternehmen spürbar.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz: die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Es ist nachvollziehbar, dass der zwischenmenschliche Kontakt der Hauptübertragungsweg für das Coronavirus und andere Krankheiten ist. Aus diesem Grund wurde durch Lockdown-Maßnahmen und eine Homeoffice-Pflicht versucht, einen Großteil der sozialen Kontakte einzudämmen. Vor allem in der Schule und am Arbeitsplatz kommen trotz Lockdown und Abstandsregeln viele Menschen in geschlossenen Räumen zusammen. Da sich SARS-CoV-19 von Mensch zu Mensch durch kleinste Aerosole als sogenannte Tröpfcheninfektion überträgt, sind Masken, die umgangssprachlich als Mund-Nase-Schutz bezeichnet werden, probate Mittel, um Übertragungen zu verhindern.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verfügt als verbindliche Arbeitsschutzregel, welche Maßnahmen am Arbeitsplatz umgesetzt werden müssen:

  1. Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen sowie
  2. Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz verpflichtet sind, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, falls ein dauerhafter Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kollegen oder Kunden nicht eingehalten werden kann. Arbeitgeber sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht in der Verantwortung, die Einhaltung der Arbeitsschutzregeln zu beaufsichtigen und innerbetriebliche Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt werden kann.

Zusätzlich stehen Arbeitgeber in der Verantwortung, die folgenden Arbeitsschutzregeln ebenfalls zu gewährleisten:

  • Der Mindestabstand in Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls 1,5 Meter betragen.
  • Flüssigseife und Handtuchspender müssen in Sanitärräumen bereitstehen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Werden Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Corona-Test anbieten.

Diese Masken sind gesetzlich vorgeschrieben

Seit Einführung der Maskenpflicht wurde umfassend darüber diskutiert, welche unterschiedlichen Arten des Mund-Nase-Schutzes zweckmäßig sind. Bis Ende 2020 waren die sogenannten Alltagsmasken im Rahmen der AHA-Regeln vorgeschrieben. Alltagsmasken bestehen aus Stoff und bedecken den Mund und die Nase permanent. Aufgrund der stetig steigenden Fallzahlen von SARS-CoV-19 wurde die Maskenpflicht zum 19.01.2021 verschärft. Alltagsmasken, die aufgrund ihrer Durchlässigkeit für kleinste Aerosole einen rudimentären Schutz vor Covid-19 bieten, wurden weitestgehend durch medizinische Masken ersetzt.

Bis zur Corona-Pandemie wurden medizinische Masken vor allem im medizinischen Umfeld in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Laboren oder in Berufszweigen genutzt, die mit Schadstoffen in Berührung kamen. Medizinische Masken müssen als Medizinprodukte zugelassen und zertifiziert werden. Man erkennt einen zugelassenen medizinischen Mund-Nase-Schutz an der sogenannten CE-Kennzeichnung. Mit ihr erklärt ein Hersteller, dass sein Produkt den gelten EU-Anforderungen genügt.

Neben den bekannten OP-Masken, die als Einmalmasken verkauft werden, bietet der Fach- und Einzelhandel FFP-Masken an. Die Abkürzung FFP steht für die englische Bezeichnung „filtering face piece.“ In Deutschland spricht man in der Übersetzung von partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken), die bis zur Corona-Pandemie vor allem zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) von Malern, Lackierern oder Angestellten im Gesundheitswesen gehörten.

Aufgrund ihres mehrlagigen Aufbaus sind FFP-Masken in der Lage, den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Man unterscheidet Masken ohne Atemventil sowie Masken mit Ausatemventil. Professionelle FFP-Masken bieten den höchsten Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2.

Medizinische Masken und Ihre Schutzwirkung

OP-MaskenWerden vor allem bei Operationen verwandt. Sie schützen vor Tröpfen und weniger vor Aerosolen. Für den Träger bieten sie einen Eigenschutz. OP-Masken sind für den Einmalgebrauch vorgesehen und sollten spätestens gewechselt werden, wenn sie durch das Ausatmen feucht werden.
FFP1-MaskenEinsatz vor allem in Berufszweigen, in denen ungiftige Stäube, beispielsweise Zement, Gips, Pollen oder Zucker eingeatmet werden. Keine Relevanz im Rahmen der Corona-Pandemie.
FFP2-Masken

Bekanntester medizinischer Mund-Nase-Schutz im Rahmen der Corona-Pandemie. Schützt im Industriebereich vor giftigen Stäuben und im medizinischen Umfeld vor Schimmel oder Bakterien-Aerosolen der Risikogruppe 2.

FFP-Masken müssen über eine Filtrationsrate von 94 % verfügen. Dies bedeutet, dass mit einer FFP-2-Maske ein hoher Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus besteht.

FFP3-MaskenFFP3-Masken filtern bis zu 99 % giftiger oder gesundheitsschädlicher Stäube aus der Atemluft und schützen zuverlässig vor Rauch und Aerosolen. Sie sind im medizinischen Bereich für den Umgang mit Viren und Bakterien der Risikogruppe 3 zugelassen.

SARS-CoV-2 wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Viren-Risikogruppe 3 eingeteilt. FFP3-Masken sind deutlich teurer als FFP-2-Masken und sollten medizinischem Fachpersonal vorbehalten bleiben.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ausreichend medizinische Masken zur Verfügung zu stellen

Die Arbeitsschutzregelungen zu Corona verpflichten Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts und der dazu gehörenden Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich, medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber unabhängig der Betriebsgröße und galt vorläufig bis zum 30.06.2021. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung stellt eine verbindliche Rechtsvorschrift dar, die von Behörden wie dem Ordnungsamt oder der Polizei kontrolliert wird.

Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Menge an medizinischen Masken, die Arbeitgeber zur Verfügung stellen müssen, keine einheitlichen Richtlinien aufgestellt. Vielmehr wird verfügt, dass vom Arbeitgeber ausreichend Masken zur Verfügung gestellt werden müssen. Hierbei muss es sich um medizinische Masken handeln, die als Medizinprodukte gemäß der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG zugelassen sind.

Menge an Masken richtet sich nach der Arbeitsintensität im Betrieb

Die Maskenpflicht in Betrieben verfolgt den Zweck, die Ansteckungsrate mit Covid-19 in den Fällen zu minimieren, in denen der Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Frage, wie viele Masken ein Arbeitgeber bereitstellen muss, richtet sich grundsätzlich nach der Intensität der Nutzung des Mund-Naseschutzes. Die Richtwerte der Hersteller in Bezug auf die Tragedauer sind allgemeingültig und müssen in den betrieblichen Kontext übersetzt werden.

Ein wesentlicher Indikator zum Wechsel eines Mund-Nasen-Schutzes ist die Durchfeuchtungsrate. Durch fortlaufende Kommunikation, zum Beispiel im Kundenkontakt oder durch physisch anstrengende Tätigkeiten durchfeuchtet eine Maske schneller als vom Hersteller angegeben. Aus diesem Grund wechseln Pflegekräfte auf Intensivstationen aufgrund ihrer herausfordernden körperlichen Tätigkeit ihre Atemschutzmaske bis zu fünfmal am Tag.

Eine durchfeuchtete Maske schützt weder den Träger noch Personen im Umfeld und muss zwingend gewechselt werden. Dies ist vor allem vor dem Umstand wichtig, da bei starker Durchfeuchtung die Keimzahl zunimmt. Eine Covid-positive-Person könnte sich unbemerkt zu einem sogenannten Superspreader entwickeln und viele Personen in der näheren Umgebung kontaminieren.

Arbeitgeber sind im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts verpflichtet, die Intensität und Arbeitsbelastung von Mitarbeitern zu hinterfragen. Sie müssen individuell kalkulieren, wie ausreichend Masken für einen Rundum-Schutz der Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden können. Die Pflicht zur Bereitstellung von Masken kann ebenfalls aus den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)  abgeleitet werden. Nach diesem Gesetz obliegt es ausschließlich Arbeitgebern, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Das ArbSchG vermittelt ebenfalls, dass Arbeitgeber die Umstände berücksichtigen müssen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der § 5 ArbSchG erklärt weiterhin, dass der Arbeitgeber individuelle Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn alle technischen und organisatorischen Mittel ausgeschöpft sind.

Zusammenfassend verpflichten die Corona-Arbeitsschutzverordnung und das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber, ausreichend medizinische Masken im Rahmen der Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen. Dies garantiert, dass die Gefahr, dass sich Arbeitnehmer oder Kunden untereinander mit Covid-19 infizieren, minimiert wird.  

Ausnahmen von der Maskenpflicht: Ein ärztliches Attest ist zwingend erforderlich

Nicht jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz zu tragen. Unter bestimmten Umständen sind Menschen von der Maskenpflicht befreit. Dies gilt im Besonderen für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht in der Lage sind, langfristig eine medizinische Maske zu tragen. Beispielsweise kann von einem chronisch lungen- oder herzkranken Arbeitnehmer nicht verlangt werden, eine Maske am Arbeitsplatz zu tragen, wenn dieser ein ärztliches oder amtliches Attest über seine Erkrankung und Befreiung von der Maskenpflicht vorlegt.

Grundsätzlich regeln die einzelnen Bundesländer die Ausnahmen von der Maskenpflicht. Das Bundesland Brandenburg stellt beispielsweise in der fünften Corona-Eindämmungsverordnung klar:

„Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske sind folgende Personen befreit:

  1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.“

Andere Bundesländer haben ähnliche Vorgaben, die ebenfalls auf Schwangere oder Kinder ausgeweitet werden können.

Fazit: Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist Teil des innerbetrieblichen Hygienekonzeptes

Vor Beginn der Corona-Pandemie war es schwer vorstellbar, dass in Deutschland auf öffentlichen Plätzen, in der Schule und am Arbeitsplatz eine verbindliche Maskenpflicht eingeführt wird. Da SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch durch Aerosole übertragen wird, ist das Tragen von medizinischen Masken an allen Orten verpflichtet, an denen Menschen soziale Kontakte pflegen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann.

Am Arbeitsplatz gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung als verbindliches Regelwerk für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mitarbeiter sind verpflichtet, Masken am Arbeitsplatz zu tragen, sobald der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dies gilt ebenfalls für Kantinen oder Aufenthaltsräume. Arbeitgeber müssen durch ein durchdachtes Hygienekonzept sicherstellen, dass die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu jeder Zeit umgesetzt werden.

Dies schließt ein, dass Arbeitgeber ausreichend medizinische Masken zur Verfügung stellen. Die Maskenmenge richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen am Arbeitsplatz. In körperlich anstrengenden oder kommunikativen Berufsfeldern sollten medizinische Masken häufiger gewechselt werden als bei allgemeinen Bürotätigkeiten. Ausnahmen gelten für Personen, die anhand eines Attests nachweisen können, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für sich unzumutbar ist.