So ermitteln Sie den Stand der Technik für Arbeitsmittel
Stand der Technik zum Zeitpunkt des erstmaligen Verwendens
Gemäß § 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsmittel zum Zeitpunkt ihres erst- maligen Verwendens den für sie geltenden Rechtsvorschriften, wie beispielsweise der BetrSichV und dem Produktsicherheitsgesetz, sowie den Verordnungen dazu, entsprechen.
Gibt es zum Zeitpunkt der Beschaffung keine Rechtsvorschriften für die Bereitstellung des Arbeitsmittels, richten sich die Mindestanforderungen nach der BetrSichV, insbesondere den §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1.
§ 10 BetrSichV legt Folgendes fest, das Sie beachten sollten: Der Unternehmer muss durch Instandhaltungsmaßnahmen sicherstellen, dass das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den Anforderungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs entspricht.
Ändert sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau während der Verwendung, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob zusätzliche oder sogar neue Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Ermittlung des Stands der Technik
Stand der Technik ist
- der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der
- die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesi- chert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Stands der Technik soll der Unternehmer insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranziehen, die bereits mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Für die Bestimmung des Stands der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln hat sich der Unternehmer vorrangig an den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) zu orientieren.
Weitere Erkenntnisquellen über den Stand der Technik sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, wie sie beispielsweise den Regeln der DGUV oder Veröffentlichungen der BAuA entnommen werden können. Außerdem können Fachveröffentlichungen von Branchenverbänden solche Informationen liefern.
Wann müssen Sie den Stand der Technik überprüfen?
§ 3 Abs. 7 BetrSichV nennt Anlässe für eine Überprüfung der Schutzmaßnahmen eines Arbeitsmittels:
- bei sich ändernden Gegebenheiten wie beispielsweise nach Änderungen am Arbeitsmittel, der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsverfahrens und/oder der Umgebungsbedingungen
- wenn Verbesserungen nach dem Gewinn von neuen Erkenntnissen anzustreben sind, unter anderem nach Unfällen, Beinahe-Ereignissen, überarbeitetem Technischem Regelwerk, bei Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus sowie bei Änderungen des Stands der Technik.
Weitere Anlässe finden Sie in der TRBS 1111. Insgesamt soll eine regelmäßige Wirksamkeitsprüfung in definierten Zeitabständen stattfinden.
Anpassung an den Stand der Technik
Wenn Sie die bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels überprüfen, müssen Sie einen Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln anstellen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert.
Durch die fachgerechte Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder des Betriebsarztes gewährleisten Sie, dass Arbeitsmittel für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren Verwendung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet sind.
Aus dieser Überprüfung der Schutzmaßnahmen können sich folgende Möglichkeiten ergeben:
- Es sind keine geänderten Maßnahmen erforderlich
- wenn Maßnahmen erforderlich sind:
- Nachrüstung technischer Schutzmaßnahmen,
- falls technische Maßnahmen nicht möglich oder allein nicht ausreichend sind, sind organisatorische und/oder personenbezogene Maßnahmen zu treffen,
- falls Maßnahmen nach a) und b) nicht möglich oder allein nicht ausreichend sind, müssen Sie das Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen.