Eine der wichtigsten ist die Technische Regel zur Betriebssicherheit „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ (TRBS 1111), die wir Ihnen hier kurz vorstellen. Diese TRBS besteht im Wesentlichen aus 2 Teilen jeweils für die Gefährdungsbeurteilung und die sicherheitstechnische Bewertung.
Gefährdungsbeurteilung ist auf Arbeitsmittel und Tätigkeiten gerichtet
Während die Gefährdungsbeurteilung auf Arbeitsmittel und Tätigkeiten (einschließlich ihrer Wechselwirkungen) gerichtet ist (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)), müssen Sie eine sicherheitstechnische Bewertung nur für überwachungsbedürftige Anlagen (ÜA) vornehmen (§ 15 Abs. 1 BetrSichV).
ÜA sind in § 1 BetrSichV im Einzelnen definiert und umfassen z. B. Personenaufzüge, Druckleitungen für entzündliche Flüssigkeiten und Geräte zur Verwendung in explosionsgeschützten Bereichen.
Gefährdungsbeurteilung: Das Ziel der sicherheitstechnischen Bewertung
Ziel der sicherheitstechnischen Bewertung ist die Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen, wobei gewisse Höchstfristen nicht überschritten werden dürfen (für Personenaufzüge z. B. 2 Jahre).
Ist die ÜA gleichzeitig ein Arbeitsmittel, etwa ein Personenaufzug in einem Bürohaus, und haben Sie die Prüffristen bereits im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung für dieses Arbeitsmittel festgelegt, brauchen Sie keine sicherheitstechnische Bewertung mehr durchzuführen.
Wichtig: Im Unterschied zur Gefährdungsbeurteilung müssen Sie bei der sicherheitstechnischen Bewertung nur Faktoren berücksichtigen, die für die Festlegung der Prüffristen notwendig sind (z. B. Alter und Beanspruchung der Anlage). Ob ein Beschäftigter z. B. Vibrationseinwirkungen ausgesetzt ist, wirkt sich nicht auf die Prüffristen aus.
Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung: Gehen Sie so vor
Die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der sicherheitstechnischen Bewertung ist weitgehend gleich:
1. Schritt: Ermitteln und bewerten Sie die Gefährdungen.
2. Schritt: Legen Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.
- Die Rangfolge der Maßnahmen folgt den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes, d. h. technische Maßnahmen (z. B. Einsatz explosionsgeschützter Geräte) haben Vorrang vor organisatorischen (z. B. Zutrittsverbote) und diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen, etwa Schutzkleidung (TOP-Prinzip).
3. Schritt: Setzen Sie die Maßnahmen um!
- Kontrollieren Sie nun ihre Wirksamkeit. Bei Bedarf müssen Sie weitere Maßnahmen veranlassen!
4 .Schritt: Dokumentieren Sie die Maßnahmen.
- Zeichnen Sie dabei ggf. auch nachvollziehbare Begründungen zu den Fristen für wiederkehrende Prüfungen und die Qualifikation des Prüfpersonals auf.
Einhaltung der "Technischen Regeln" stellt das gewünschte Sicherheitsniveau dar
Die vom Gesetzgeber veröffentlichten Technischen Regeln repräsentieren den Stand der Technik. Wenn Sie sie anwenden, können Sie davon ausgehen, die Anforderungen der jeweils zu Grunde liegenden Verordnung im Hinblick auf die in der Technischen Regel behandelten Aspekte erfüllt zu haben.
Weichen Sie davon ab, müssen Sie nachweisen, dass Ihre „Individuallösung“ dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet.
Technische Regeln gibt es zur
- Betriebssicherheitsverordnung (TRBS),
- Gefahrstoffverordnung (TRGS),
- Biostoffverordnung (TRBA) und
- Arbeitsstättenverordnung (ASR).