Gemäß ADR unterliegen leere, ungereinigte Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Gefahrgut der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, nicht den Vorschriften des ADR. Das gilt aber nur, wenn Sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.
Inhalte vollständig entleeren oder neutralisieren
Das erreichen Sie beispielsweise, indem Sie die Verpackungen vollständig (!) entleeren oder Restinhalte, wie Säure und Laugen, neutralisieren. Befinden sich in einem Dieseltank, den Sie zur Versorgung Ihrer Bagger von den Baustellen abtransportieren müssen, Restmengen an Diesel, so unterliegt der Transport dem ADR. Das heißt, Sie benötigen für den Transport
- Beförderungspapiere,
- Feuerlöscher,
- Beleuchtungsgeräte,
um nur einige Fakten zu nennen. Außerdem müssen Sie die Verpackungsvorschriften einhalten. Damit die Beförderung leerer, ungereinigter Kraftstofftanks erleichtert wird, hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin eine Allgemeinverfügung für unverpackte Gegenstände erlassen.