Spontan würde man ja meinen, die Katze ist weder das eine noch das andere, denn sie ist ja ein Haustier. Wie meistens bei juristischen Fragen ist das jedoch etwas komplizierter…
Die Katze auf dem Armaturenbrett - Ladung?
Der Hintergrund: Ein Autofahrer war von einer Polizeistreife angehalten worden, weil er seine Katze im Auto nicht gesichert hatte und diese teilweise auf dem Armaturenbrett herumlief. Gegen ihn wurde deshalb ein Bußgeld in Höhe von 300 CHF wegen fehlender Ladungssicherung verhängt. Der Autofahrer ging dagegen juristisch vor. Er war der Ansicht, dass die Katze höchstens als Mitfahrer zählen dürfe, der dann unter die Gurtpflicht fallen würde. Vorteil: Das Bußgeld würde dann nur 60 CHF betragen.
Tier = Sache = Ladung
Das Schweizer Bundesgericht wies darauf hin, dass Tiere – wie überwiegend im deutschen Recht auch – juristisch als Sachen gelten. Für die Frage der Sicherung von Haustieren seien daher die allgemeinen, für die Ladung („Sachen“) geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden (zumal es keine speziellen Vorschriften für den Haustiertransport in Fahrzeugen gibt). Da die Ladung „Katze“ nicht tiergerecht gesichert gewesen sei, z. B. in einer gesicherten Box oder auch auf dem Schoß eines Beifahrers, wurde das Bußgeld in Höhe von 300 CHF wegen fehlender Ladungssicherung bestätigt, der Fahrer hatte die Schweizer Gerichte also umsonst bemüht.
Deutsche Rechtslage ähnlich
In Deutschland würde man den Fall übrigens ganz ähnlich beurteilen. Hier ist der § 23 Absatz 1 StVO einschlägig: „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“