Mit einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden hat das Bundesfinanzministerium die neuen Sätze zur Reisekostenerstattung für Auslandsreisen veröffentlicht.
Hier hat es insbesondere bei den Sätzen für innereuropäische Dienstreisen einige Änderungen gegeben.
Aus der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ soll demnächst „erste Tätigkeitsstätte“ werden
Der Gesetzgeber plant außerdem, den bisher verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den neuen Terminus „erste Tätigkeitsstätte“ zu ersetzen. Doch nicht nur der Name soll sich ändern, sondern auch die Regelungen, die dahinterstecken.Als Grundsatz wird hierbei festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer pro Arbeitsoder Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben kann.
Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte richtet sich vor allem nach der dauerhaften Zuordnung, die der Arbeitgeber an seine Einrichtungen beziehungsweise Institutionen von Dritten oder verbundenen Unternehmen vorgenommen hat.
Dauerhaft ist eine Zuordnung immer dann, wenn sie mit einer Tätigkeitsdauer von 48 Monaten prognostiziert wird.
Künftig soll es nur noch 2 Verpflegungspauschalen geben:
- eine Pauschale von 12 Euro bei einer Abwesenheit von 8 Stunden für eintägige Reisen,
- bei mehrtägigen Reisen gilt für den An- und Abreisetag ein Satz von 12 Euro, für jeden vollen Tag 24 Euro.
Die Sätze sollen also insgesamt etwas angehoben werden, was bei der Opposition auf Ablehnung gestoßen ist.
Aus diesem Grund befindet sich der Gesetzentwurf im Vermittlungsverfahren. Der Ausgang ist offen; wir werden Sie informieren, wenn sich Genaueres ergibt.