Betriebsanweisung: Dann kann bei PSA-Verweigerung (nicht) gekündigt werden

Ein Mitarbeiter der Logistikabteilung ist in Bereichen eingesetzt, in denen Flurförderfahrzeuge verkehren. Vertretungsweise ist er auch für das Be- und Entladen von Lkw zuständig. Daher verlangt der Arbeitgeber das Tragen der zur Verfügung gestellten Sicherheitsschuhe.

Ein Mitarbeiter der Logistikabteilung ist in Bereichen eingesetzt, in denen Flurförderfahrzeuge verkehren. Vertretungsweise ist er auch für das Be- und Entladen von Lkw zuständig. Daher verlangt der Arbeitgeber das Tragen der zur Verfügung gestellten Sicherheitsschuhe.

Der Fall: Ein Mitarbeiter der Logistikabteilung ist in Bereichen eingesetzt, in denen Flurförderfahrzeuge verkehren. Vertretungsweise ist er auch für das Be- und Entladen von Lkw zuständig. Daher verlangt der Arbeitgeber das Tragen der zur Verfügung gestellten Sicherheitsschuhe. Aufgrund einer Zehennägelerkrankung verzichtet der Mitarbeiter auf das Tragen der Sicherheitsschuhe. Als er auch nach zweifacher Abmahnung seiner Tragepflicht nicht nachkommt, kündigt der Arbeitgeber fristlos.

Betriebsanweisung: Fristlose Kündigung ist unwirksam

Das Urteil: Die fristlose Kündigung wegen „Dienst ohne Sicherheitsschuhe“ ist unwirksam. Aufgrund einer später fristgerecht ausgesprochenen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.

Betriebsanweisung: Mitarbeiter hatte die Sicherheitsschuhe stets getragen

Der Grund: Seit Beginn der Beschäftigung im Logistikbereich hat der Mitarbeiter täglich die bereitgestellten Sicherheitsschuhe getragen. Als er seinen Dienst ohne Sicherheitsschuhe antrat, erfolgte unverzüglich die erste schriftliche Ermahnung. Der Mitarbeiter rechtfertigte sein Verhalten mit der Erkrankung der Zehennägel, woraufhin der Vorgesetzte eine ärztliche Bescheinigung forderte. Ergänzend wurde eine Stellungnahme des Arbeitsmediziners eingeholt. Daraus folgt, dass zur Förderung des Abheilungsprozesses auf das Tragen von geschlossenem Schuhwerk verzichtet werden sollte. Nach Auffassung des Arztes sei lediglich eine Verschlimmerung des Gesundheitsproblems durch das Tragen von geschlossenen, atmungsaktiven Sicherheitsschuhen nicht zu erwarten. Zwar stand die Empfehlung des Arbeitsmediziners zum Tragen von Sicherheitssandalen unter dem Vorbehalt der Vertretbarkeit aus Sicherheitsgründen. Jedoch sind keine Sicherheitsbedenken gegen das Tragen von handelsüblichen Sicherheitssandalen mit Schutzkappe erkennbar. Die Schutzwirkung von Sicherheitssandalen mit Schutzkappe im Hinblick auf die gefährdeten vorderen Glieder des Fußes unterscheidet sich hinsichtlich des Überfahrens nicht von der geschlossener Sicherheitsschuhe.

Betriebsanweisung: Sicherheitssandalen wären eine Alternative gewesen

Fazit: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, da durch die Bereitstellung von Sicherheitssandalen sowohl eine Schutzwirkung als auch ein Heilungsprozess der Zehen hätte erreicht werden können. LAG Köln, Az. 11 Sa 777/08