Eintrag in die Bußgeldliste: So kann Ihre Einrichtung von verhängten Strafen profitieren

Die von Gerichten und Staatsanwaltschaften verhängten Bußgeldzuweisungen kommen in der Regel gemeinnützigen Vereinen zugute. Mit einem Eintrag in die Bußgeldliste kann Ihre Einrichtung von den von Gerichten und Staatsanwaltschaften verhängten Strafen profitieren.

Jedes Jahr erhalten gemeinnützige Vereine von den Gerichten und Staatsanwaltschaften Bußgeldzuweisungen in Höhe von mehr als 100 Mio. €. Was wenig bekannt ist: Der weitaus größere Teil der Geldauflagen wird den gemeinnützigen Vereinen nicht von den Gerichten, sondern von den Staatsanwaltschaften zugesprochen. Immer mehr Einrichtungen wollen deshalb von dem Spendenkuchen profitieren. Trotzdem muss das kein Nachteil für Sie sein: Als kleiner Verein mit einem regionalen Bezug können Sie Gericht oder Staatsanwaltschaft von Ihren Projekten überzeugen – vorausgesetzt, Sie machen sie bekannt.

So gelingt Ihnen in 3 Schritten die erfolgreiche Eintragung in die Bußgeldliste

1. Schritt: Registrieren Sie Ihre Einrichtung beim zuständigen OberlandesgerichtKein Gericht und keine Staatsanwaltschaft kann Ihrer Einrichtung Geld zuweisen, wenn sie ihnen nicht bekannt ist. Und der wichtigste Schritt, um Ihre Einrichtung bekannt zu machen, ist der Eintrag in die so genannte „Bußgeldliste“ des zuständigen Gerichts. Prinzipiell müssen Sie zwar nicht auf einer Bußgeldliste stehen, um Bußgeldzuweisungen erhalten zu können. Für die Richter und Staatsanwälte ist die Eintragung in die Bußgeldliste eine Garantie dafür, dass Ihre Einrichtung ein formelles Anerkennungsverfahren durchlaufen hat und damit ausschließlich „gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ verfolgt und sich einer korrekten Bußgeldverwaltung verpflichtet hat.Die Eintragung in das „Verzeichnis der Geldauflagenempfänger“ (so der offizielle Titel) erfolgt in der Regel zentral über die Oberlandesgerichte. Meistens finden Sie bereits auf der Homepage des für Sie zuständigen Oberlandesgerichts einen Link, der Sie zur Online-Registrierung führt. Sind Sie nicht sicher, welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist, können Sie auch beim für Sie zuständigen Amts- bzw. Landgericht telefonisch erfragen, wie eine Registrierung erfolgen kann. Meistens kann Ihnen dann direkt ein Antragsformular zugesandt werden. Ein Beispiel für einen Online-Antrag finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Gem_Einrichtungen/index.php. 2. Schritt: Reichen Sie die notwendigen Unterlagen für den Eintrag in die Bußgeldliste einUm Ihre Einrichtung in die Bußgeldliste eintragen zu können, müssen Sie bestimmte Unterlagen einreichen. Manche Daten wie z.B. die Kontodaten, die Steuernummer oder das Datum des Körperschaftsfreistellungsbescheids werden bei der Registrierung bereits auf dem Antragsformular erfragt. Darüber hinaus müssen Sie weitere Unterlagen einreichen. Welche das sind, kann je nach Gericht oder Staatsanwaltschaft unterschiedlich sein. Sie sollten daher immer nachfragen, falls diese nicht explizit genannt werden.

Diese Unterlagen reichen Sie mit dem Antrag auf Eintrag in die Bußgeldliste ein

  1. Kopie des Eintrags Ihrer Einrichtung in das Vereinsregister
  2. Satzung Ihrer Einrichtung
  3. Körperschaftsfreistellungsbescheid bzw. vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
  4. Andere wichtige Bescheinigungen wie z. B. die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe
  5. Informationsmaterial über Ihre Einrichtung bzw. zu fördernde Projekte

3. Schritt: Verschicken Sie den Antrag auf Eintrag in die Bußgeldliste sowie die Unterlagen mit einem ansprechenden AnschreibenSchicken Sie Antrag und Unterlagen nie kommentarlos an Gericht oder Staatsanwaltschaft. Formulieren Sie ein ansprechendes Schreiben, das z. B. die regionalen Aspekte Ihrer Einrichtung bzw. Ihrer Projekte betonen. Weisen Sie auch darauf hin, dass Sie alle Auflagen erfüllen werden, um die Bußgelder ordnungsgemäß zu verwalten. Gerade dieser Aspekt ist enorm wichtig, denn Gerichte und Staatsanwaltschaften sind darauf angewiesen, dass Sie regelmäßige Auskunft darüber erhalten, ob die auferlegte Strafe auch regelmäßig gezahlt wird. Erfahren sie hier, wie sie mit Ihren Spendenbriefen mehr Erfolg erzielen können! Erhalten Sie in der Broschüre "Spendenaufrufe" viele wichtige Tipps und Hilfen. Fazit: Ein Eintrag in die Bußgeldliste ist ein erster Schritt, um die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Ihre Einrichtung aufmerksam zu machen. Er bietet aber noch keine Gewähr, dass Ihre Einrichtung auch regelmäßig Bußgeldzuweisungen erhält. Das erreichen Sie nur, indem Sie die Richter oder Staatsanwälte immer wieder auf Ihre Einrichtungen und deren Projekte aufmerksam machen, z. B. durch Flyer oder Info-Blätter oder persönliche Gespräche, falls sich die Möglichkeit dazu ergibt.