Den Umbau Ihres Großraumbüros dürfen Sie sofort abschreiben

Bei Ein- und Umbauten ist die Rechtslage mit einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 zwar etwas komplizierter geworden – aber günstiger für Sie.

So ist die Rechtslage

Bisher war die Abgrenzung, was sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Gebäudeumbau betraf, relativ einfach:

  • Alles, was neu eingebaut wurde, zählte zu den Herstellungskosten – und musste laut Afa-Tabelle abgeschrieben werden.
  • Wurde Vorhandenes (z. B. Fenster) gegen Neues ausgetauscht, konnten Sie diese Kosten sofort als Betriebsausgabe abziehen.

BFH gibt seinen Segen für den Sofortabzug

Der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen, sondern beurteilt die Umbaukosten für ein Großraumbüro als sofort abzugsfähigen Aufwand (Az. IX R 39/05) – obwohl dabei auch Herstellungskosten anfallen könne.

Beispiel:

Die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss eines Bürogebäudes vermieten Sie an einen gewerblichen Mieter. Da Großraumbüros nicht mehr gefragt sind, lassen Sie das Großraumbüro unter Verwendung eines Rigips-Ständerwerks in 4 Einzelbüros umbauen. Sie erneuern bei dieser Gelegenheit auch gleich die Elektroinstallation in den von der Baumaßnahme betroffenen Räumen. Die Kosten für den Umbau betragen 15.000 €.

So grenzen Sie die Kosten bei der Abschreibung richtig ab

Herstellungskosten liegen dann vor, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das so genannte bautechnische Gepräge geben.

Konkret:

Dies erfordert den Einbau verbrauchter Teile, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor.

Die steuerliche Folge:

Der entsprechende Aufwand kann uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zugerechnet werden.