Das gilt für Geschenke an Ihre Mitarbeiter
Geschenke im Wert von bis zu 40 € pro Jahr sind für Ihre Mitarbeiter lohnsteuerfrei und sogenannte Streuwerbeartikel im Wert von bis zu 10 € generell.
Achtung: Verwechseln Sie diese Freigrenze nicht mit der für Sachbezugswerte. Die liegt nämlich bei 44 €.
Tipp: Als Betriebsausgaben werden Ihre Kosten für Geschenke aber auch dann anerkannt, wenn sie den Wert von 40 Euro übersteigen.
Das gilt für Geschenke an Nicht-Mitarbeiter
Wenn Sie Kunden, Lieferanten oder auch beispielsweise Unternehmerkollegen beschenken, beteiligt sich der Fiskus an Ihren Kosten nur, wenn die Geschenke pro Person den Wert von maximal 35 € jährlich nicht übersteigen.
Was, wenn Sie mehr ausgeben?
Wenn Sie diesen Grenzwert auch nur um 1 Cent überschreiten, ist das Geschenk komplett vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Das gilt stets ohne Umsatzsteuer. Bei den genannten Obergrenzen ist also stets vom Nettopreis ohne Umsatzsteuer die Rede.
Und so geht bei der nächsten Betriebsprüfung alles glatt
Sie sollten am besten gleich gut Buch über Ihre Geschenke führen. Nehmen wir an, Sie haben es im Haus eines Kunden gleich mit mehreren Ansprechpartnern zu tun, das ist ja oft so. Dann dürfen Sie all diesen Personen etwas schenken.
Tipp: Die Freigrenze von 35 € ohne Umsatzsteuer gilt für jede dieser Personen.
Aber einem Betriebsprüfer wird in ein paar Jahren die Angabe „Unternehmen xy, 12 Weinpräsente à 30 €“ ziemlich sicher nicht reichen! Daher sollten Sie sich alle nötigen Details notieren. Erfassen Sie Ihre Geschenkaufwendungen
- auf einem separaten Konto und
- notieren Sie dazu auch den Namen der beschenkten Person.
So dürfte es später nicht weiter schwierig sein, einem Betriebsprüfer nachzuweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Steuerabzug gewahrt haben.
Legen Sie ein Bestandsverzeichnis „Geschenke“ an
In das Bestandsverzeichnis „Geschenke“ gehören nur wenige Informationen:
- das Unternehmen,
- den Namen jedes beschenkten Mitarbeiter sowie die Funktion,
- die Art des Geschenk sowie
- der von Ihnen dafür bezahlte Preis.
Tipp: Je genauer Sie Buch führen, desto besser und überzeugender werden Sie auch in ein paar Jahren noch nachweisen können, dass die Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug gewahrt waren.