Ein möglicher Ausweg aus dieser meist von den Paaren übersehenen Falle ist das sogenannte Faktorverfahren. Dieses können Ihre Mitarbeiter alternativ zu den üblichen Steuerklassenkombinationen für Eheleute wählen.
Tipp: Das Faktorverfahren nach §§ 33 f. Einkommensteuergesetz ist beispielsweise sinnvoll, wenn einer der Ehepartner in Teilzeit und der andere in Vollzeit arbeitet.
Schön für Sie: Hat Ihr Mitarbeiter sich einmal für das Faktorverfahren entschieden, dürfen Sie den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich nicht mehr für ihn vornehmen. Ihr Arbeitnehmer ist nun selbst verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Achtung: Darauf sollten Sie ihn aber hinweisen.
So funktioniert das Faktorverfahren
Wählen Ehegatten das neue Verfahren, erhalten beide die Steuerklasse IV. Zusätzlich berücksichtigen Sie die steuermindernde Wirkung des sogenannten Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug. Dies geschieht durch einen Faktor, der mathematisch ermittelt wird. Er ergibt sich aus dem Verhältnis der Einzellohnsteuer jedes Ehepartners zur Gesamtlohnsteuer beider.
Tipp: Sie brauchen den Faktor nicht für Ihre Mitarbeiter zu berechnen. Das erledigt das zuständige Finanzamt.
Schritt 1: Die Ehepartner beantragen gemeinsam, dass das Faktorverfahren angewendet werden soll, und teilen dem Finanzamt am Jahresbeginn ihre voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne mit.
Schritt 2: Daraus ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif und die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV.
Schritt 3: Diese beiden Werte werden ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der „Faktor“.