Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer: Antrag, Fristen & Sondervorauszahlung

Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer: Antrag, Fristen & Sondervorauszahlung

Als Unternehmer und Geschäftsführer kommen Sie nicht um das Thema Umsatzsteuervoranmeldungen herum. Das Finanzamt möchte die von Ihnen eingenommene Umsatzsteuer erhalten, über die entsprechenden Voranmeldungen wird das praktisch abgewickelt. In diesem Zusammenhang ist die Dauerfristverlängerung gemäß § 46, § 47 und § 48 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und Umsatzsteuergesetz (UStG) zu nennen. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was genau die Dauerfristverlängerung ist, welche Fristen gelten und wie die Dauerfristverlängerung von wem beantragt wird. Zudem gehen wir auf entsprechende Sondervorauszahlungen ein, stellen abschließend die Vor- und Nachteile einer Dauerfristverlängerung gegenüber und wie sich die Lage für Gründer darstellt.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Dauerfristverlängerung?

Die Dauerfristverlängerung ist im Steuerrecht eine Möglichkeit zur Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Geregelt wird dieser Sachverhalt in Paragraf 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und im Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ist ein zentraler Aspekt im Bereich Finanzen und Steuern – die Voranmeldung dient der Ermittlung der im Voranmeldungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer. Der Voranmeldungszeitraum beträgt in der Regel einen Kalendermonat, in einigen Fällen auch drei Monate (ein Quartal). Normalerweise sind die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt einzureichen beziehungsweise zu entrichten.

Die Dauerfristverlängerung bietet Ihnen als Unternehmer die Möglichkeit, diese Frist der Voranmeldung um einen Monat zu verlängern. Sie verschiebt die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen auf den zehnten Tag des übernächsten Monats.

Welche Fristen gelten mit und ohne Dauerfristverlängerung?

Für Unternehmer, die keine Dauerfristverlängerung beantragt haben, gilt generell, dass die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum zehnten Tag des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein müssen.

Durch die Dauerfristverlängerung (DFV) verschieben sich die Fristen für die Voranmeldung und Vorauszahlung jeweils um einen Monat nach hinten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie beim Finanzamt als Monatszahler oder als Quartalszahler geführt werden.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Fristen für Monatszahler und Quartalszahler – mit und ohne Dauerfristverlängerung – im Überblick:

 Monatszahler ohne DVFMonatszahler mit DVFQuartalszahler ohne DVFQuartalszahler mit DVF
Abgabe der UStVA10. des Folgemonats10. des übernächsten Monats10. des Monats nach dem Quartal10. des zweiten Monats nach dem Quartal
Zahlung der UStVA 10. des Folgemonats10. des übernächsten Monats10. des Monats nach dem Quartal10. des zweiten Monats nach dem Quartal

Wie wird die Dauerfristverlängerung beantragt?

Die Beantragung der Dauerfristverlängerung ist ein verhältnismäßig einfacher Vorgang – wichtig ist, alle entsprechenden Vorschriften und Fristen für den Antrag zu kennen. Der Antrag ist formlos und kann elektronisch mithilfe von ELSTER bei Ihrem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Alternativ kann ein Steuerberater als Übermittler hingezogen werden. 

Wer sich für den Weg über ELSTER entscheidet: Die Beantragung der Dauerfristverlängerung erfolgt über den gleichnamigen Bereich.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss spätestens einen Monat vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Dauerfristverlängerung gelten soll, gestellt werden. Im Antrag sollten Sie die Gründe für die Beantragung der Dauerfristverlängerung angeben – auch wenn die Zustimmung im Normalfall reine Formsache ist.

Voraussetzungen für die Beantragung der Dauerfristverlängerung

Folgende Voraussetzungen müssen für den erfolgreichen Antrag auf Fristverlängerung vorliegen:

  • Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung: Lediglich Unternehmen, die auch die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, können auch die Fristverlängerung beantragen.
  • Einhalten der Antragsfristen: So stellen Sie sicher, dass die Dauerfristverlängerung rechtzeitig für das kommende Kalenderjahr beantragt respektive der Antrag berücksichtigt wird.
  • Vollständige Daten: Dem Finanzamt müssen alle Ihre Unternehmensdaten vollständig im Antrag vorliegen. Zudem müssen Sie die Daten elektronisch und vollständig übermitteln.

Sie erhalten keine gesonderte Rückmeldung über den Erfolg Ihres Antrags. Sofern Ihnen keine Ablehnung mitgeteilt wird, können Sie die Dauerfristverlängerung nutzen, der Antrag für die Fristverlängerung war erfolgreich.

Wie lange ist die Dauerfristverlängerung gültig?

Sobald die Dauerfristverlängerung einmal und erfolgreich beantragt wurde, ist diese Fristverlängerung ohne Begrenzung gültig. Das heißt, die Dauerfristverlängerung muss nicht Jahr für Jahr erneut beantragt werden. Wer auf die Dauerfristverlängerung verzichten möchte, kann diese einfach widerrufen – und zwar formlos.

Wer kann die Dauerfristverlängerung beantragen?

Grundsätzlich können alle Unternehmer, die zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Es spielt keine Rolle, ob sie als Monats- oder Quartalszahler eingestuft sind.

Eine Ausnahme gibt es, die mit der grundlegenden Vorauszahlung der Umsatzsteuer zu tun hat: Wer im Vorjahr weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen musste, kann sich von der Umsatzsteuervorauszahlung befreien lassen. Dann ist logischerweise auch keine Dauerfristverlängerung in dem folgenden Jahr möglich.

Wer muss bei der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung zahlen?

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als Unternehmen im Rahmen der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten. Diese ist an bestimmte Komponenten geknüpft, die wir im Folgenden erläutern.

Was ist eine Sondervorauszahlung?

Eine Sondervorauszahlung ist im Kern eine Vorauszahlung auf die während des Jahres fällige Umsatzsteuer, die das Finanzamt als eine Art Sicherheit versteht. Der Hintergrund: Die Zahlungen werden nötig, weil durch die Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Zahlung der Umsatzsteuer ein Zinsverlust für das Finanzamt entsteht. Dieser Zinsverlust soll durch die Sondervorauszahlung ausgeglichen werden.

Welche Höhe hat die Sondervorauszahlung und wie wird sie angerechnet?

Die Höhe der Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres. Diese Sondervorauszahlung wird auf die Umsatzsteuervorauszahlungen des laufenden Kalenderjahres angerechnet.

Beispiel: Sondervorauszahlung berechnen

Um die für den ein oder anderen etwas verwirrende Thematik der Sondervorauszahlungen zu veranschaulichen, zeigen wir Ihnen die Berechnung anhand eines Beispiels.

Angenommen, Sie haben als Unternehmer im Vorjahr insgesamt 24.000 Euro an Umsatzsteuer vorausgezahlt. In diesem Fall würde die Sondervorauszahlung ein Elftel davon betragen:

24.000 Euro Umsatzsteuervorauszahlung (Vorjahr) * (1/11) = 2.180 Euro

Diese 2.180 Euro sind als Sondervorauszahlung fällig.

Wann ist die Sondervorauszahlung zu leisten?

Die Sondervorauszahlung ist zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar oder das erste Quartal zu leisten. Das heißt, sie ist spätestens am 10. Februar oder am 10. April (je nachdem, ob Sie als Unternehmer Monats- oder Quartalszahler sind) beim Finanzamt einzuzahlen.

Wann kann die Dauerfristverlängerung abgelehnt werden?

Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Anfrage für eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt genehmigt wird. Die Ablehnung kann unter bestimmten Umständen erfolgen – vor allem dann, wenn der antragstellende Unternehmer in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt hat.

Ein Beispiel: Wenn Sie wiederholt Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht oder Umsatzsteuerzahlungen versäumt haben, könnte Ihr Antrag genauer geprüft werden. In solchen Fällen wird das Finanzamt die Erteilung einer Dauerfristverlängerung in der Regel ablehnen, um sicherzustellen, dass zukünftige Umsatzsteuervoranmeldungen und -zahlungen rechtzeitig erfolgen.

Was sind die Vorteile der Dauerfristverlängerung?

Die Dauerfristverlängerung bietet Unternehmern eine willkommene Fristverlängerung, um ihre Umsatzsteuervoranmeldungen vorzubereiten und einzureichen. Alle Vorteile im Überblick:

  • Mehr Zeit für die Voranmeldung: Der offensichtlichste Vorteil ist die zusätzliche Zeit, die Unternehmern für die Erstellung und Einreichung ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt wird. Dies kann besonders nützlich sein, wenn das Unternehmen eine komplexe Umsatzsteuersituation hat – oder schlicht und ergreifend, wenn die personellen Ressourcen für die Erstellung der Voranmeldungen knapp sind.
  • Vermeidung von Verspätungszuschlägen: Ein weiterer Vorteil ist, dass die Dauerfristverlängerung dazu beitragen kann, Verspätungszuschläge zu vermeiden. Da das Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldung mehr Zeit in Anspruch nimmt, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass der Unternehmer die Fristen verpasst und dadurch Verspätungszuschläge zahlen muss.

Was sind die Nachteile der Dauerfristverlängerung?

Den Vorteilen stehen einige Nachteile der Dauerfristverlängerung gegenüber, die primär in einer zusätzlichen Zahlung liegen:

  • Sondervorauszahlung: Der primäre Nachteil ist die Sondervorauszahlung, die im Moment der Zahlung zusätzlicher finanzieller Aufwand ist. Auch wenn diese Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuerzahlungen des laufenden Jahres später angerechnet wird, muss sie dennoch im Voraus geleistet werden. Dies kann eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen, insbesondere für kleinere Unternehmen mit begrenzten liquiden Mitteln.
  • Zusätzlicher administrativer Aufwand: Ein weiterer Nachteil ist der einen zusätzliche administrative Aufwand, den die Dauerfristverlängerung mit sich bringt. Die Beantragung der Dauerfristverlängerung erfordert eine zusätzliche Kommunikation mit dem Finanzamt und die sorgfältige Überwachung der Fristen und Zahlungen. Dies kann zu einer zusätzlichen Belastung für die Buchhaltung des Unternehmens führen.

Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile ist es entscheidend, die spezifischen Gegebenheiten Ihres Unternehmens zu berücksichtigen. Für einige Unternehmen mag die verlängerte Frist und die dadurch entstehende Flexibilität ein entscheidender Vorteil sein – für andere ist der (kurzfristig) zusätzliche finanzielle und administrative Aufwand ein Hindernis.

Aus neutraler Perspektive überwiegen jedoch die Vorteile – zumal der Nachteil des zusätzlichen administrativen Aufwands einmalig ist.

Dauerfristverlängerung bei Neugründung

Gründer und Start-ups stehen in der Anfangsphase eines Unternehmens vor besonderen Herausforderungen – auch im Bereich der Umsatzsteuer. Sie haben wie jedes andere steuerpflichtige Unternehmen die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Hier gibt es spezifische Aspekte, die zu berücksichtigen sind.

Zunächst ist zu beachten, dass Gründer in den ersten zwei Jahren nach Gründung in der Regel zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Ausnahme: Die erwartete Steuerlast liegt unter dem Betrag von 7.500 Euro. Dann genügt eine quartalsweise Abgabe.

Eine Dauerfristverlängerung ermöglicht allgemein mehr Zeit zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung, die gerade am Anfang möglicherweise noch nicht routiniert abläuft.

Ein wesentlicher Punkt ist die Sondervorauszahlung. Gründer müssen hier eine Schätzung ihrer zukünftigen Umsatzsteuer vornehmen – schließlich gibt es noch keine Grundlage des Vorjahres, von der aus das Elftel berechnet werden kann. Dies kann gerade in der Anfangsphase, in der die finanzielle Entwicklung oft noch unsicher ist, eine Herausforderung sein. Es ist daher ratsam, diese Schätzung genau zu bedenken. Eine Fehleinschätzung könnte sonst zu einer unnötigen finanziellen Belastung führen.

Zudem ist zu beachten, dass die Sondervorauszahlung an das Finanzamt bereits zu Beginn des Jahres zu leisten ist. Für Start-ups mit begrenzten finanziellen Mitteln kann dies eine Herausforderung darstellen. Es ist daher wichtig, diese Verpflichtung in der Finanzplanung zu berücksichtigen.