Das zeigt eindrucksvoll ein Fall, den der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat.
Umsatzsteuer auf den Privatanteil beim Firmenwagen fällig
Der Fall: Ein Freiberufler musste seinen Firmenwagen (nachdem sein Fahrtenbuch bei einer Prüfung verworfen worden war) nach der weit verbreiteten 1%-Methode versteuern. Das heißt: Das Finanzamt setzte 12% des Listenpreises (1% pro Monat) als Privatanteil an. Das ergab einen Betrag von 7.976€ pro Jahr, den der Freiberufler für die private Nutzung wie eine Einnahme versteuern musste. So tun es unzählige Selbstständige, weil es gegenüber dem Fahrtenbuch eine einfachere Methode der Abrechnung ist. Doch was viele dabei übersehen: Auf diesen Privatanteil wird noch Umsatzsteuer fällig, die Sie ans Finanzamt abführen. Und genau hier liegt der Knackpunkt: Im entschiedenen Fall des Freiberuflers setzte das Finanzamt nach einem üblichen pauschalen Verfahren 80% des Privatanteils, also 6.380€, als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer an. Ergebnis: 1.212€ zusätzliche Umsatzsteuer pro Jahr (19% von 6.380€).
Tatsächlicher privater Anteil an Firmenwagen als Grundlage für Umsatzsteuer
Dagegen wehrte sich der Freiberufler – und das können auch Sie tun: Denn als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer brauchen Sie nicht den über die 1%-Methode ermittelten Privatanteil anzusetzen; Sie können den tatsächlichen privaten Anteil nehmen. So tat es der Freiberufler: Er konnte durch Aufzeichnungen, die er für die Umsatzsteuer gemacht hatte, nachweisen, dass er seinen Firmenwagen tatsächlich lediglich zu 12,5% privat nutzte. Bei jährlichen Gesamtkosten für den Firmenwagen von rund 12.840€ ergab sich ein Privatanteil von 1.605€, auf den 19% Umsatzsteuer gezahlt werden muss, also rund 305€. Eine Ersparnis von satten 907€ pro Jahr! Die Auseinandersetzung darüber ging bis vor den Bundesfinanzhof, wo der Freiberufler schließlich recht bekam (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. VIII R 54/07).
So sichern Sie sich Ihren Vorteil bei der Besteuerung des Firmenwagens
Interessanter Aspekt: Die Richter selbst stellten heraus, dass die Finanzämter immer wieder zum Nachteil des Steuerzahlers die höhere Bemessungsgrundlage ansetzen und die günstigere Regelung außer Acht lassen. Dabei kalkuliert der Fiskus offenbar darauf, dass die Sache für den „durchschnittlichen Selbstständigen“ zu kompliziert ist und in den unübersichtlichen Umsatzsteuerbescheiden untergeht. Lassen Sie sich nicht mehr Geld aus der Tasche ziehen als nötig, wenn auch Sie die unbürokratische 1%-Regelung nutzen, um den Privatanteil Ihres Firmenwagens zu versteuern.