Da bietet sich spätestens jetzt ein Antrag auf Fristverlängerung an. Voranmeldungen und auch die Vorauszahlungen selbst sind dann jeweils einen Monat später fällig als sonst üblich.
Achtung: Ab dem 1. Januar 2013 dürfen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung wie auch den Antrag auf Dauerfristverlängerung nur noch auf elektronischem Weg mit elektronischem Zertifikat übermitteln. Dafür müssen Sie sich bei Elster Online registrieren.
Der Antrag ist widerruflich
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag muss nicht verlängert werden. Er grundsätzlich lange, bis
- der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder
- das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Nach § 46 UStDV hat das Finanzamt das Recht, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung abzulehnen bzw. eine bereits genehmigte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Auch Ihr Verhalten ist dabei maßgeblich
Ob dies der Fall ist, kann das Finanzamt auch vom Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit abhängig machen. Das Finanzamt kann von einer Gefährdung des Steueranspruchs ausgehen, wenn der Betroffene
- seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
- die angemeldeten Vorauszahlungen nicht entrichtet oder
- in Zahlungsschwierigkeiten ist.
In diesen Fällen ist das Finanzamt berechtigt, bei nachhaltigen, nicht nur vorübergehenden Steuerrückständen die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu widerrufen, entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 88/08)
Tipp: Dass Sie Ihre Steuererklärungen und -zahlungen stets pünktlich und zuverlässig an das Finanzamt leiten sollten, dafür haben Sie also nun einen Grund mehr.