So ist die Rechtslage
Bis zur Neuregelung 2010 war die Sache einfach: Da mussten Sie Dienstleistungen gegenüber Unternehmen stets am Sitz des leistenden Unternehmens versteuern, also in Ihrem Fall eben in Deutschland.
Seit 2010 gilt das nur noch bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer.
Liefern Sie dagegen an Privatpersonen oder nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wird in deren Land versteuert.
Achtung: Doch auch von dieser Regel mit Ausnahme gibt es wieder Ausnahmen. In den folgenden Fünf Fällen ist es egal, an wen Sie liefern – und nur die Art der Dienstleistung zählt, die Sie für Ihren Kunden erbringen.
In diesen 5 Fällen zählt die Art der Dienstleistung
In den folgenden 5 Fällen ist für die Besteuerung Ihrer Dienstleistung immer der Sitz des Kunden maßgeblich.
Fall 1: Sie verrichten Aufträge an beweglichen körperlichen Gegenständen
Wenn Sie Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenstände verrichten oder diese begutachten, dann ist für Sie steuerlich der Sitz des Kunden maßgeblich.
Ein beweglicher körperlicher Gegenstand ist vereinfacht gesagt alles, was keine Immobilie ist: Also neben einem Auto, das Sie reparieren oder als Kfz-Sachverständiger nach einem Verkehrsunfall begutachten, auch Betriebsvorrichtungen wie etwa eine Produktionsmaschine – auch wenn sie mit dem Grundstück oder Gebäude fest verbunden ist.
Fall 2: Sie vermieten ein Beförderungsmittel langfristig
Dies gilt, wenn Sie Wasserfahrzeuge länger als 90 Tage vermieten oder leasen. Bei allen anderen Fahrzeugen gilt es, wenn der Vertrag länger als 30 Tage läuft.
Fall 3: Sie befördern Güter innergemeinschaftlich
Um eine innergemeinschaftliche Beförderung von Gütern handelt es sich, wenn Beginn und Ende des Transports in 2 verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU liegen.
Beispiel:
Ein Unternehmen aus Berlin beauftragt einen Spediteur, Waren zum Kunden in Paris zu transportieren. Hier liegen Beginn und Ende der Beförderung in 2 unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten.
Fall 4: Sie erbringen selbstständige Leistungen bei der Güterbeförderung
Rund um die Güterbeförderung gibt es einige Leistungen wie etwa beladen, entladen, umschlagen und lagern, die als selbstständige Leistungen betrachtet werden können. Diese können von demselben Spediteur erbracht werden, müssen aber nicht.
Fall 5: Wenn Sie im fremden Namen und auf fremde Rechnung handeln
Wenn Sie so genannte Vermittlungsleistungen erbringen, ist für Sie ebenfalls stets der Sitz des Kunden maßgeblich. Vorausgesetzt, Ihre Leistung fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UstG.
Entscheidend ist, dass Sie als Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung handeln – mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen. Das muss gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck kommen. Unerheblich ist dabei, ob Sie die schlichte Vermittlung übernehmen – also ohne Abschlussvollmacht – oder auch die Vertretung – in dem Fall liegt eine Vollmacht vor. Ausgenommen sind allerdings Kommissionsleistungen.
Achtung: Wieder eine Ausnahme von der Ausnahme gilt für die Vermittlung von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern. In diesen Fällen entscheidet stets die Lage des vermittelten Objekts.