Hier droht die doppelte Umsatzsteuer!
Wenn Sie hier nicht ganz genau hinschauen, müssen Sie die Umsatzsteuer doppelt ans Finanzamt zahlen, obwohl Sie sie vom Kunden nur einmal erhalten haben (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 28.10.2011, S-7300 A – 131 – St 128).
Hier liegt die Falle: Haben Sie Anzahlungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer bekommen, ziehen Sie die erhaltenen Anzahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in der Schlussrechnung vom Endrechnungsbetrag ab. Weisen Sie dann in der Schlussrechnung die Anzahlungen nur in einem Bruttobetrag aus, müssen Sie die bereits in den Abschlagszahlungen beinhaltete Umsatzsteuer noch einmal (!) an das Finanzamt abführen! Die folgenden Beispiele zeigen, wie Sie es richtig machen.
Falsch
Endabrechnung für Lieferung Gerät XY am 04.05.2012 | 5.000,00 € |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 950,00 € |
Rechnungsbetrag | 5.950,00 € |
abzgl. Abschlagszahlung am 07.04.2012 | –2.380,00 € |
Restzahlung | 3.570,00 € |
Schaut sich ein Finanzbeamter diese Rechnung an, droht eine Doppelzahlung von 380 €! Wenn Sie für die Anzahlung bereits 380 € Umsatzsteuer abgeführt haben, müssen Sie es jetzt noch einmal tun, weil die Umsatzsteuer der Anzahlung in dieser Endabrechnung nicht gesondert ausgewiesen ist.
Richtig
Endabrechnung für Lieferung Gerät XY am 04.05.2012 | 5.000,00 € |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 950,00 € |
Rechnungsbetrag | 5.950,00 € |
abzgl. Abschlagszahlung am 07.04.2012 | 2.000,00 € |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 380,00 € |
–2.380,00 € | |
Restzahlung (netto) | 3.000,00 € |
zzgl. Umsatzsteuer 19 % | 570,00 € |
Restzahlung | 3.570,00 € |