Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Leistungen von Journalisten?

Freie Journalisten können für ihre Leistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen. Woran wird festgemacht, ob jemand freier Journalist ist? Wonach richtet es sich, ob ein Text journalistisch ist? Würden auch Texte, die für Blogbetreiber geschrieben werden, mit 7 % besteuert werden und wann müssen 19 % USt auf der Rechnung ausgewiesen werden?

In diversen Internetforen etc. taucht immer wieder die Aussage auf, dass das jedes Finanzamt unterschiedlich handhabt. Daher sollte man das im Vorfeld mit dem Finanzamt klären. Andererseits lese ich auch oft etwas von einer 7-%- Vereinfachungsregel für Journalisten. Können Sie mir weiterhelfen?

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c Umsatzsteuergesetz (UStG) sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil Ihrer Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.2. 1974, Az. V R 129/ 70).

Nicht ausschlaggebend ist die Leistungsbezeichnung in der Rechnung. Zu den begünstigten Leistungen der Journalisten gehören u. a. Kommentare zu politischen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen.

Nicht urheberrechtlich geschützt sind beispielsweise Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung Werkcharakter erlangt.

Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden. Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten, haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

Das sind beispielsweise Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball- und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne.

Entsprechend diesen Grundsätzen muss dann beurteilt werden, ob Texte, die für Blogbetreiber geschrieben werden, dem vollen oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.