Konkret gilt: Die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Ihrem Unternehmen im Zeitraum vom 1.1.2009 bis einschließlich 31.12.2010 entstehen, können Sie mit 25 % jährlich abschreiben.
Nur die Buchwertabschreibung ist steuerlich zulässig
Achtung: Es gibt verschiedene Formen der degressiven Abschreibung. Steuerlich zulässig ist allerdings nur die Buchwertabschreibung. Das bedeutet, dass Sie die degressive Abschreibung mit einem festen Prozentsatz in diesem Fall 25 % vom jeweiligen Restbuchwert berechnen.
Zusätzliche Liquidität durch schnelle Abschreibung
Praxis-Tipp: Klären Sie, inwieweit in Ihrem Unternehmen Investitionen in Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die ohnehin mittelfristig geplant sind, auf 2009 oder 2010 vorgezogen werden können.
Dadurch, dass Sie die Anschaffungskosten zu Beginn schneller abschreiben können, erzielen Sie eine schnellere Steuerersparnis und verschaffen Ihrem Unternehmen damit zusätzliche Liquidität.
Abschreibung sollte nicht alleiniges Entscheidungskriterium sein
Aber: So erfreulich die vorübergehende Wiedereinführung der degressiven Abschreibung auch ist: Sie allein sollte nicht das einzige Entscheidungskriterium für Anschaffungen in 2009 und 2010 sein. Bedenken Sie immer auch die Wechselwirkungen zwischen steuerlich optimalen Gestaltungen und größtmöglicher Liquidität. Nur ein konsequent durchgezogenes Liquiditätsmanagement schafft den nötigen Spielraum für Investition und Expansion.