Vorteile: Sie sparen schon heute Steuern mit Ausgaben, die Sie erst innerhalb der folgenden 3 Jahre tätigen! Die Beispielrechnung unten zeigt, um welche Summen es dabei gehen kann.
Sie können einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn Sie später gar nicht investieren! Das gibt Ihnen die Möglichkeit, eine Steuerzahlung aufzuschieben (allerdings gegen den Preis einer Zinszahlung). Beispiel: Bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung für 2013 gehen Sie von einer Steuernachzahlung wegen eines überdurchschnittlich hohen Gewinns aus. Dafür haben Sie jedoch nicht genügend Geld zurückgelegt. Dann können Sie Ihren Gewinn 2013 durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags senken und so die Nachzahlung gegebenenfalls verhindern.
Die Risiken: Wenn Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen, um die Steuerzahlung zu senken, und später nicht investieren, wird die Steuerzahlung lediglich verschoben. Spätestens im dritten Jahr nach Bildung müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag auflösen und bei Nichtinvestition den Steuerbetrag plus Zinsen nachzahlen.
Der Investitionsabzugsbetrag ist als Erleichterung für Kleinunternehmer gedacht. Deshalb geltend diese Voraussetzungen:
- Ihr Gewinn beträgt im Jahr der Bildung vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags höchstens 100.000 € (für Einnahmen-Überschuss-Rechner).
- Der betriebliche Gegenstand, für den Sie den Investitionsabzugsbetrag bilden, ist beweglich, also z. B. keine Immobilie.
- Der betriebliche Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
Die neue Erleichterung
Ein neues Urteil schafft Erleichterungen bei einem Problem, das immer wieder auftaucht. Die Situation:
- Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf einer Maschine oder eines rein betrieblich genutzten Firmenwagens.
- Sie wollen diese Investition in 3 Jahren tätigen.
- Nach jetzigem Stand kostet die Maschine 12.000 €. Doch in 2 Jahren wird das heutige Modell abgelöst, und es gibt nur noch eine neue Version, die dann 15.000 € kostet.
Nach dem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 19.12.2012, Az. 2 K 189/12) ist in diesem häufigen Fall Folgendes möglich:
- Sie bilden bei der Planung einen Investitionsabzugsbetrag, der Puffer nach oben lässt, für den Fall, dass die geplante Anschaffung teurer wird – zum Beispiel, setzen Sie 30 % des geplanten Anschaffungspreises als Investitionsabzugsbetrag an.
- Im Folgejahr stellt sich heraus, dass die geplante Anschaffung teurer wird. Dann stocken Sie den im Jahr zuvor gebildeten Investitionsabzugsbetrag um weitere 10 % auf die maximalen 40 % auf, um den vollen Vorteil auszuschöpfen.