Denn: Nutzen Sie das Notebook nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich, können Sie das geschenkte Notebook steuerlich geltend machen.
Das sollten Sie tun
Sie behandeln das Notebook wie eine private Einlage, mit der Sie einen privaten Gegenstand dem Betrieb zuordnen. Dann können Sie den aktuellen Wert des Notebooks wie eine Betriebsausgabe geltend machen – also je nach Preis auf einen Schlag oder als reguläre Abschreibung.
Konkret:
- Bitten Sie den freundlichen Schenker darum, Ihnen den Kaufbeleg für das Notebook zu geben.
- Schreiben Sie dazu einen Eigenbeleg, in dem Sie festhalten, dass Sie das Notebook Ihrem Betrieb zuordnen. Die Quittung belegt den aktuellen Nennwert, den Sie als Betriebsausgabe abziehen.
- Quittung und Eigenbeleg heften Sie zusammen zu Ihren Steuerunterlagen.
Und nun die schlechte Nachricht: Die Umsatzsteuer ist für Sie leider verloren. Sie können die auf dem Beleg ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann nicht als Vorsteuer geltend machen, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.