Immaterielle Vermögensgüter: Richtig bewerten, bilanzieren und versteuern

Im geschäftlichen Alltag werden Unternehmer mit vielen unterschiedlichen Fragestellungen und Problemen konfrontiert. Meistens dreht es sich dabei um den Geschäftsprozess als solchen – sprich wo bekomme ich günstig Arbeitsmaterial oder wie besetze ich freie Stellen neu. Als Unternehmer werden Sie auch mit Wirtschaftsgütern wie Grundstücken oder Maschinen hantieren. Diese materiellen Güter sind Ihnen vertraut.
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Wie sieht es aber mit Software-Lizenzen, dem Urheberrecht und Nutzungsrechten aus? In der unternehmerischen Praxis tauchen auch solche Fragestellungen auf. Und können zu einem Problem werden – einerseits hinsichtlich der Abgrenzung. Auf der anderen Seite sind immaterielle Vermögensgegenstände ein Problem in Bezug auf die Bilanzierung. Als Unternehmer müssen Sie an dieser Stelle nicht nur das Handelsrecht – vertreten durch das HGB – im Auge behalten. Auch das Steuerrecht hat seine ganz eigene Meinung zu immateriellen Vermögensgegenständen.

Immaterielle vs. materielle Vermögensgüter – wo liegt der Unterschied?

Vermögens- und Wirtschaftsgüter sind im unternehmerischen Prozess allgegenwärtig. Maschinen, die Ausstattung der Verwaltungsetage mit PCs oder der Fuhrpark – alles Wirtschaftsgüter, mit denen Unternehmen hantieren. Vermögensgüter können aber auf Rücklagen sein oder Lizenzrechter. Selbst eine Software stellt am Ende ein Wirtschafts-/Vermögensgut dar.

Hinsichtlich der Frage, wie immaterielle Vermögengüter im Rechnungswesen bzw. der Bilanzierung und dem Steuerrecht behandelt werden, muss es zuerst um eine klare Trennung gehen. Wo verläuft die Linie zwischen einem materiellen und immateriellen Wirtschaftsgut? Auf den ersten Blick werden Sie die Definition einleuchtend finden. Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physischen Charakters für die Aktiva-Seite der Bilanz.

In der Praxis können sich allerdings einige Probleme ergeben. Die Trennung bei Vermögenswerten wie:

  • IT-Hardware
  • Büroausstattung (Schreibtisch und Stühle)
  • Immobilien
  • Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

ist relativ einfach. Hier geht es immer um materielle Wirtschaftsgüter.

Klassische immaterielle Vermögensgüter 

  1. Lizenzrechte
  2. Urheberrechte
  3. Markenrechte

Aber auch eine Erfindung, für welche das Unternehmen ein Patent hält, kann in die Kategorie der immateriellen Vermögensgüter gehören.

Wie sieht das ganze bei Büchern aus? Oder einer Software? Wo müssen diese beispielsweise bilanziert werden, wenn nicht einfach nur ein Lizenzschlüssel erworben wird, sondern ein ganzes Paket an DVDs samt Handbüchern. Die gleiche Frage stellt sich auch, wenn Sie als Unternehmer beispielsweise Software über ein monatliches „Abo-Modell“ nutzen.

Welche Fallstricke existieren?

Im Rahmen der materiellen Wirtschaftsgüter sind die Bewertungs- und Aktivierungsvorschriften aus dem Steuer- sowie Handelsrecht oft eindeutig und lassen nur beschränkt Spielraum zu. Bei immateriellen Vermögensgütern ergibt sich eine ganz andere Situation. Hier besteht immer wieder die Gefahr, über bilanz- oder steuerrechtliche Fallstricke zu stolpern.

Was wäre ein Beispiel? So gut wie jedes Unternehmen besitzt heute einen Internetauftritt. Dieser dient:

  • Repräsentation
  • Information
  • Akquise.

In der Bilanz aktiviert wird schnell das Gesamtpaket. Aber: In der Praxis müssen Sie dezidiert unterscheiden, wie die einzelnen Bestandteile behandelt werden. Die Domain selbst ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut – da sie selbständig handelbar ist.

Hier entsteht weder ein Wertverzehr, der Abschreibungen rechtfertigt, noch ist die einmal registrierte und mit Text befüllte Domain „verbrannt“. Hinsichtlich der Homepage selbst gibt es verschiedene Fragen zu klären. Besonders brennend geht es um die Aktivierung nach Erstellung und Launch der Seite. Können die Kosten direkt vollständig aktiviert werden? Oder ist eine Abschreibung auf die „Abnutzung“ vorzunehmen.

Da aktuell keine allgemeingültigen Standards für die „Halbwertzeit“ einer Website existieren, ist eine genaue Bewertung natürlich schwierig.

Welche immateriellen Vermögensgegenstände gibt es?

Auf einige immaterielle Vermögensgüter wurde bereits eingegangen. Es gibt im Alltag eine ganze Reihe solcher Wirtschaftsgüter. Die Situation ist in den letzten dahingehend schwieriger geworden, als dass die Digitalisierung zu einer Flut neuer Vermögensgüterarten führt.

Die Website ist eines dieser Beispiele. Unternehmen können diese intern über eine eigene Abteilung erstellen und pflegen lassen. Oder greifen hierfür auf externe Experten zurück, welche Programmierung und Pflege des Webauftritts übernehmen. Dies bringt mitunter andere Möglichkeiten bei der steuer- und handelsrechtlichen Bewertung mit sich. Zudem kann der Domainname beispielsweise nicht abgeschrieben werden und die Kosten stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Was kann noch als immaterielles Vermögensgut angesehen werden? 

Weitere Beispiele:

Lizenzen/Software

Ein im wirtschaftlichen Kontext sehr weit verbreiteter Begriff ist die Lizenz. Hier handelt es sich um ein Nutzungsrecht, welches die Verwertung von Schutzrechten erlaubt. Lizenzen können im Rahmen von Patenten, Gebrauchsmustern, Markenrechten oder Urheberrechten vergeben werden. Die Lizenz kann Unternehmen A beispielsweise in die Lage versetzen, ein von Unternehmen B patentiertes Produkt für den nationalen Markt herzustellen. Gebräuchlich sind Lizenzen heute, wenn es um die Einräumung von Verwertungsrechten an Bild- und Tonmaterial geht.

Achtung: Urheberrechte sind ein sehr diffiziler Themenkreis. In Deutschland kann das Urheberrecht selbst nicht verkauft werden. Es ist nur die Einräumung von Nutzungsrechten möglich.

Aktivierung von Lizenzen für Software:

  • Zum Eigenbedarf erstellt > Aktivierungswahlrecht
  • Zum Eigenbedarf erworben > Aktivierung unter Konzessionen

Markenrechte

Marken haben ein sehr hohes wirtschaftliches Potenzial. In einigen Bereichen sind Marken inzwischen bedeutsam, dass sie synonym für bestimmte Handlungsweisen oder Produkte verwendet werden. Beispiele sind der Internetriese Google (Googlen für die Suche im Netz) oder Tempo als Begriff für das Papiertaschentuch.

Das Kreieren einer solchen Marke ist mit hohem Aufwand verbunden. Unternehmen investieren sehr viel Zeit und Geld in das Branding – etwa mit Werbung in:

  • Radio
  • Print
  • TV.

In einer Firmenbewertung – beispielsweise im Rahmen einer Finanzierungsrunde – fließt dieser „Markenwert“ mit ein. Aber: Für die Bilanzierung von Marken müssen Sie als Unternehmer einige Grundregeln beachten. Basis ist § 248 HGB. Hier ist für den Umgang mit selbstgeschaffenen Marken ein Aktivierungsverbot festgelegt. Nach § 255 HGB tauchen zumindest die Herstellungskosten für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in den Bewertungsgrundsätzen auf.

Sobald Markenrechte erworben werden, besteht hinsichtlich der Bilanzierung allerdings wieder ein Aktivierungsgebot. Maßgebend sind dann die Anschaffungskosten anzusetzen.

Urheberrecht/Nutzungsrecht

Bild-, Ton- oder Schriftwerke unterliegen in Deutschland (ab einer gewissen Schöpfungshöhe) dem Urheberrecht. Hieraus ergeben sich auch Verwertungsrechte. Nach dem Handelsgesetzbuch sind selbstgeschaffene Verlagsrechte wieder mit einem Aktivierungsverbot belegt. Urheberrechtlich geschützt Werke lassen sich über die Vergabe von Nutzungsrechten verwerten.

Sobald Sie als Unternehmen ein entsprechendes Verwertungsrecht erwerben, ist dieses natürlich in der Bilanz anzusetzen. Entscheidend hierfür sind wieder die Anschaffungskosten, welche Ihnen für den Erwerb der Nutzungsrechte anfallen. Entsprechend muss natürlich auch ein Posten für entgeltliche Abgaben aktiviert werden.

Was ist steuerlich zu beachten?

Immaterielle Vermögensgegenstände spielen nicht nur im Handelsrecht für die Erstellung der Bilanz eine Rolle. Auch das Steuerrecht setzt sich mit diesem Thema auseinander – kommt allerdings zu einigen anderen Schlüssen. Während im HGB das selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgut aktivierbar sein kann, schließt das Steuerrecht diesen Vorgang kategorisch aus.

Nach § 5 EStG ist ein Ansatz als Aktivposten in der Steuerbilanz nur möglich, wenn es zu einem Erwerb gegen Entgelt kommt. Sie können immaterielle Vermögensgegenstände also nur steuerlich geltend machen, sofern diese gekauft werden oder eine mietähnliche Gebühr entrichtet wird. Wie die Rechte an den Vermögensgegenständen im Einzelnen behandelt werden, hängt von den Rahmenbedingungen ab.

Hierzu gehören:

  • Anschaffungswert
  • Nutzungsdauer
  • Anschaffungsart.

Beispiel: Eine Software-Lizenz mit Monatsgebühren ist steuerrechtlich umgehend als Betriebsausgabe zu bewerten. Im Fall des Erwerbs per Einmalzahlung zur Dauernutzung ist die Lizenz entsprechend der geltenden Regeln über die Nutzungsdauer abzuschreiben, sofern die Kosten den Betrag von 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Diese Nutzungsdauer festzulegen, kann in der Praxis allerdings etwas schwierig werden – da konkrete Vorgaben mitunter fehlen.

Fazit: Software, Nutzungsrechte & Co. richtig bilanzieren

Immaterielle Wirtschaftsgüter spielen eine zunehmende Rolle. Software, Nutzungsrechte an Verlagswerken, Markenrechte usw. sind heute im unternehmerischen Prozess allgegenwärtig. Für Sie als Unternehmer ist wichtig, die Aktivierungsvorschriften in der Handels- und Steuerbilanz im Auge zu behalten. Das Steuerrecht macht es insofern einfach, als dass ein Ansatz nur bei entgeltlichem Erwerb erfolgen kann. Im Handelsrecht ist das Vorgehen etwas schwieriger. Hier gilt unter Umständen ein Aktivierungswahlrecht. Sobald immaterielle Güter von Ihnen gegen ein Entgelt erworben werden greift aber auch hier wieder eine Aktivierungspflicht.