Hier die beiden wichtigsten Tipps:
Tipp 1: Achten Sie auch auf die Grenzen zur Buchführungspflicht
Wenn Sie als Gewerbetreibender jetzt Ihren Jahresabschluss vorbereiten, achten Sie auch auf die Gewinngrenze von 60.000 € und die Umsatzgrenze von 600.000 (bis 2015: 50.000/500.000 €). Rutscht Ihr Gewinn über diese Grenze, kann Sie das Finanzamt auffordern, künftig zu bilanzieren.
Unangenehme Folge: Sie können Ihren Gewinn nicht mehr mit der einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.
Steuer-Spar-Tipp: Wenn Sie jetzt abschätzen, dass Sie mit Ihren Einnahmen 2016 knapp über die Grenze rutschen könnten,verschieben Sie Ihre Dezember-Umsätze auf den Januar 2017, in dem Sie Rechnungen erst gegen Silvester verschicken oder mit Kunden eine spätere Zahlung vereinbaren.
Eine weitere Möglichkeit: Solange Ihr Gewinn nicht deutlich über dieser Grenze liegt, können Sie ihn bei der Steuererklärung für 2016 durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags unter die Grenze drücken. Diese Rücklage verringert Ihren Gewinn, ohne dass Sie Ausgaben tätigen.
Wichtig: Freiberufler brauchen auf diese Grenzen nicht zu achten – sie können auch bei höherem Gewinn und Umsatz bei der EÜR bleiben.
Tipp 2: Kleinunternehmer? Checken Sie jetzt die Umsatzsteuer-Grenzen
Haben Sie bisher die Kleinunternehmerregelung genutzt und keine Umsatzsteuer eingenommen und abgeführt? Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Sie im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € (und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 €) Umsatz erzielt haben.
Achtung: Das Finanzamt macht Sie nicht auf Ihre neue Umsatzsteuerpflicht aufmerksam. Das heißt: Wenn Sie in 2016 mehr als 17.500 € eingenommen haben,müssen Sie ab 1.1.2017 von sich aus – ohne Aufforderung – Umsatzsteuer berechnen. Tun Sie das nicht, fällt dies dem Finanzamt spätestens bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung 2017 auf. Dann fordert das Amt die Umsatzsteuer von Ihnen ein.