Umsatzsteuer auf kostenlose Überlassung von Parkplätzen?
Die Folge: Bei Betriebsprüfungen ist ein Streit darüber, ob die kostenlose Überlassung eines Stellplatzes umsatzsteuerfrei ist, vorprogrammiert. Generell gilt: Sofern es sich nicht lediglich um Aufmerksamkeiten handelt, werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmens für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und sind somit umsatzsteuerpflichtig. Nicht steuerbar sind dagegen unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen. Wird durch diese Leistungen zugleich auch der private Bedarf der Arbeitnehmer abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen.
Umstzsteuer: Bei Überlassung von Parkplätzen überwiegt der betriebliche Zweck
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt klargestellt, dass bei der unentgeltlichen Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände der betriebliche Zweck überwiegt und deshalb umsatzsteuerfrei ist (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.1.2009, Az. S 7208).
Umsatzsteuer: Parkmöglichkeit muss für alle Interessierten bestehen
Achtung: Es ist nicht notwendig, dass Sie die Parkplätze Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die in besonderer Weise darauf angewiesen sind, wie etwa Außendienstmitarbeiter oder Angestellte, die im Schichtdienst zu Zeiten arbeiten, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren. Und: Ebenso müssen Sie für alle interessierten Mitarbeiter eine Parkmöglichkeit bereithalten.