Antwort: Bleiben Sie vorsichtig und schauen Sie bei jeder Rechnung genau hin – wähnen Sie sich nicht in Sicherheit, auch wenn das Finanzamt Sie bisher in Ruhe gelassen hat!
Das Finanzamt kann jederzeit zuschlagen! Dazu müssen die Beamten nicht einmal eine Prüfung ansetzen. Der häufigste Fall: Sie haben in einem Monat oder einem Quartal eine größere Investition gemacht – zum Beispiel einen Lieferwagen für Ihren Betreib gekauft. Dadurch sind die Ausgaben in diesem Zeitraum höher als Ihre Einnahmen. Die Folge: Bei Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum ergibt sich eine Erstattung zu Ihren Gunsten – weil Sie ja über die Rechnung für den Lieferwagen mehr Umsatzsteuer (an den Autohändler) bezahlt haben als sie selbst eingenommen haben.
Geben Sie eine solche Umsatzsteuervoranmeldung mit Erstattung zu Ihren Gunsten ab, passiert mit schöner Regelmäßigkeit Folgendes:
Ihr Finanzamt lässt sich alle Eingangsrechnungen des Voranmeldungszeitraums kommen, um sich die Sache genauer anzuschauen und um zu überprüfen, ob alles mit rechten Dingen zugeht und ob alle Rechnungen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Stoßen die Beamten hier auf Fehler, wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Stoßen die Beamten auf mehrere Fehler, kann eine unangenehme Betriebsprüfung die Folge sein.
Ein Fall aus der Praxis zeigt, wie dramatisch die Folgen sein können
In diesem Fall (BFH, vom 6.12.2007, Az. V R 61/05) ging es um einen deutschen Kfz-Händler, der aus Italien importierte Fahrzeuge vertrieb. Die Rechnungen für die importierten Autos stellte eine ebenfalls in Deutschland ansässige Firma. Der Kfz-Händler machte aus diesen Rechnungen Vorsteuer geltend – und dabei kamen größere Summen zusammen: insgesamt mehr als 60.000 €.
Bei solchen Vorsteuerbeträgen werden die Finanzämter – wie oben beschrieben – grundsätzlich hellhörig. So auch in diesem Fall. Die Behörden überprüften die Sache, und es stellte sich heraus, dass es sich bei dem Rechnungsabsender, der angeblich in Deutschland ansässigen Lieferfirma, nur um eine Scheinadresse handelte – um die Adresse eines Büroservice, der nur die Post und die Anrufe an den in Wirklichkeit in Italien sitzenden Lieferanten weiterleitete. Ergebnis: Die Rechnungen mit der falschen Adresse der Scheinfirma berechtigten den Kfz-Händler nicht zum Vorsteuerabzug.