Antwort: Grundsätzlich gilt Folgendes:
- Bei Lieferung von Waren ins EU-Ausland gibt es seit einiger Zeit die Gelangensbestätigung. Denn eine Lieferung ins EU-Ausland ist nur dann umsatzsteuerfrei möglich, wenn sie dort auch tatsächlich ankommt. Die Gelangensbestätigung ist eine Möglichkeit, um diesen Nachweis zu führen.
- Bei EU-Dienstleistungen ist ein solcher Nachweis nicht notwendig, weil ja keine Waren verschickt werden.
So gehen Sie vor, wenn Sie als Dienstleister für Kunden im EU-Ausland arbeiten
Trotzdem müssen Sie einige Punkte beachten, wenn Sie für Kunden im EU-Ausland arbeiten. Der wichtigste Unterschied zu deutschen Kunden: Sie berechnen keine deutsche Umsatzsteuer, wenn die Leistung an der Betriebsstätte des Kunden – also im Ausland – ausgeführt wird.
Beispiel: Sie als deutscher Unternehmensberater beraten einen Unternehmenskunden in den Niederlanden. Diese Leistungen gilt als in den Niederlanden erbracht, ist also von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
Das müssen Sie bei der Rechnung beachten
Wie Sie wahrscheinlich wissen, müssen Sie bei Rechnungen zahlreiche Pflichtangaben machen, damit sie umsatzsteuerlich anerkannt werden. Bei den Rechnungen für Dienstleistungen an EU-Kunden kommt eine Besonderheit hinzu:
- Sie geben auf der Rechnung Ihre eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer an.
- Zusätzlich geben Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers an.
- Dazu nehmen Sie den folgenden Hinweis auf: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Das heißt in der Praxis: Sie brauchen auf jeden Fall die Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Kunden, um eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu können. Beschaffen Sie sich die Nummer rechtzeitig.
Die steuerfreien EU-Umsätze müssen Sie bei Ihrer vierteljährlichen oder monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung getrennt ausweisen! Achten Sie also bei der Umsatzsteuervoranmeldung darauf!