Entweder Sie löschen den Button wieder. Oder Sie weisen in Ihrer Datenschutzerklärung darauf hin. Denn der kleine Knopf übermittelt laufend personenbezogene Daten an Facebook.
Das ist in Deutschland nicht erlaubt. Nach dem BDSG dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn der Nutzer gemäß § 4a BDSG eingewilligt hat, eine Rechtsgrundlage oder eine rechtliche Verpflichtung für die Übermittlung vorliegt.
Dazu schreibt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska im Datenschutzblog:
„In jedem Fall muss bei Verwendung des Like-Buttons von Facebook die Datenschutzerklärung nach § 13 Abs. 1 TMG der Webseiten-Betreiber angepasst werden.
Inhaltlich muss erklärt werden, dass der Webseiten-Betreiber Facebook den Datenaustausch ermöglicht.
Die Datenschutzerklärung muss in verständlicher Form gestaltet werden, sonst drohen Bußgelder nach § 16 TMG. Dieses Bußgeld droht jedem Webseiten-Betreiber, der den Like-Button von Facebook ohne Hinweis in seiner Datenschutzerklärung angebracht hat.“
Quelle: Datenschutzblog
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