Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnung
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Betriebsrat vor dem Ausspruch einer Abmahnung nicht anhören. Die Abmahnung ist mitbestimmungsfrei (BAG, Urteil vom 30.1.1979, Aktenzeichen: 1 AZR 342/76; in: AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).
Anders ist es aber im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei einer Kündigung nach § 102 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hier sind Sie verpflichtet, Ihrem Betriebsrat alle wesentlichen Gründe, wozu auch vorangegangene Abmahnungen und Gegendarstellungen Ihres Mitarbeiters gehören, mitzuteilen (BAG, Urteil vom 18.12.1980, Aktenzeichen: 2 AZR 1006/78; in: AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972).
Sie können auch Ihre Betriebsräte abmahnen, wenn es um allgemeine Arbeitspflichten geht. Die Mitglieder des Betriebsrats sind insofern genauso zu behandeln wie alle anderen Mitarbeiter Ihres Betriebes (BAG, Urteil vom 6.8.1981, Aktenzeichen: 6 AZR 505/78; in: AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972). Das gilt selbst für den Fall, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat, die es nicht für erforderlich im Sinne von § 37 Absatz 2 BetrVG halten konnte.
Die Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds, sich vor Beginn seiner unter § 37 Absatz 2 BetrVG fallenden Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, beruht auf seinem Arbeitsvertrag. Einen Verstoß hiergegen können Sie als Arbeitgeber abmahnen (BAG, Urteil vom 15.07.1992, Aktenzeichen: 7 AZR 466/91; in: AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung).
Steht die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit, ist Vorsicht geboten! Sie können ein Betriebsratsmitglied wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht nach § 37 Absatz 6 BetrVG erforderlichen Schulungsteilnahme nur dann abmahnen, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar war, dass die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war (BAG, Urteil vom 10.11.1993, Aktenzeichen: 7 AZR 682/92; in: AP Nr. 96 zu § 37 BetrVG 1972).
Nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 Berufsbildungsgesetz können Auszubildende nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Vor der Kündigung Ihres Auszubildenden aus wichtigem Grund sollten Sie aber in der Regel eine Abmahnung aussprechen. So dürfen Sie beispielsweise dann, wenn der Auszubildende das vorgeschriebene Berichtsheft nicht oder verspätet vorlegt, eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses noch nicht aussprechen (LAG Hessen, Urteil vom 03.11.1997, Aktenzeichen: 16 Sa 657/97; in: LAGE § 15 BBiG Nr. 12).
Auch bei hartnäckiger und fortgesetzter Verletzung von Verhaltens- und Leistungspflichten durch den Auszubildenden ist jedoch in der Regel vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung notwendig.