Für die Differenz von gut 6 Wochen verlangte er deshalb eine Lohnnachzahlung. Der Arbeitgeber hielt die Klage für verspätet, weil die übliche 3-wöchige Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) längst verstrichen sei.
Das Urteil: Die Richter gaben aber dem Arbeitnehmer Recht. Zwar müssten Arbeitnehmer ihre Kündigung normalerweise innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gerichtlich angreifen, wenn sie verhindern wollen, dass sie wirksam wird. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage werde aber die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geprüft; und eine falsch berechnete Frist mache die Kündigung nicht unwirksam. Deswegen sei auch die 3-Wochen- Frist nicht anwendbar (BAG, 15.12.2005, 2 AZR 148/05).
Fazit: Das Urteil hat für Sie 2 Seiten:
- Positiv: Verrechnen Sie sich mal bei der Kündigungsfrist, ist Ihre Kündigung nicht gleich unwirksam. Nur der Beendigungszeitpunkt verschiebt sich entsprechend.
- Negativ: Da die 3-Wochen-Frist für falsch berechnete Kündigungsfristen nicht gilt, müssen Sie länger mit einer diesbezüglichen Klage rechnen. Deshalb: Ermitteln Sie die Kündigungsfrist immer ganz genau!