Die Antwort: Auch ein Arbeitnehmer hat sich an seine Kündigungsfrist zu halten. Möchte er eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, muss er einen wichtigen Grund dafür haben. Und: In aller Regel hat er zuvor den Arbeitgeber abzumahnen. Wann das der Fall ist, zeigt dieses Urteil: Ein Finanzbuchhalter hatte nach seiner Ansicht 750 Überstunden. Ihm reichte das und er erklärte die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Gegen die fristlose Kündigung klagte die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht – zu recht! Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass eine monatelange Heranziehung zu Überstunden, die die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreitet, grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann (Urteil vom 04.01.2013, Az.: 28 Ca 16836/12). Der Arbeitnehmer hätte aber vorher die Arbeitgeberin abmahnen müssen nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist bei Schuldverhältnissen grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung möglich.
Nur, was hat die Arbeitgeberin von diesem Urteil? Es könnte zur Forderung von Schadenersatz berechtigen. Allerdings stellt es sich für Arbeitgeber immer wieder als ausgesprochen schwer dar, die Höhe des Schadens genau darzulegen. Auch Kosten für ein Bewerbungsverfahren würden ja ohnehin entstehen. In der Praxis kommt regelmäßig ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn ein Leiharbeitnehmer eingestellt werden musste, der höhere Kosten verursacht hat, als der gekündigte Arbeitnehmer. Aber auch das ist sicherlich ein besonderer Fall.
Also: Grundsätzlich haben Sie einen Schadenersatzanspruch, der jedoch in der Praxis nur sehr schwer durchzusetzen ist. Die tatsächliche Beschäftigung kommt mangels Zeitablauf ohnehin in den allerseltensten Fällen noch in Betracht.