Die Kündigung wurde von allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht für wirksam erachtet. Trotzdem verlangte der Mitarbeiter seine Wiedereinstellung, nachdem das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingestellt und er vom Verdacht des Betrugs und der Untreue rechtskräftig freigesprochen worden war.Der Arbeitgeber musste den Mitarbeiter trotzdem nicht wieder einstellen.
Denn das Verfahrenwegen Steuerhinterziehung wurde nur eingestellt, weil die fingierte Teilnehmerliste nicht beimFinanzamt eingereicht wurde und es so nicht zur Steuerhinterziehung kam. Im Betrugs- undUntreueverfahren wurde festgestellt, dass der Mitarbeiter sich durch sein Verhalten nicht bereichern wollte. Das vertragswidrige Verhalten, das zur Kündigung führte – nämlich die fingierte Teilnehmerliste – blieb jedoch unumstritten, so dass auch kein Wiedereinstellungsanspruch bestand (LAG Baden-Württemberg, 29.3.2006, 12 Sa 135/04).
Das bedeutet für Sie: Sie müssen einen Mitarbeiter, den Sie wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Vertragsverletzung rechtswirksam entlassen haben, allenfalls dann wieder einstellen, wenn sich nachträglich seine Unschuld herausstellt.