Natürlich müssen Sie hierfür wissen, dass der Arbeitnehmer überhaupt Sonderkündigungsschutz genießt. Schließlich ist Ihr Mitarbeiter nicht verpflichtet, Sie als Arbeitgeber vorab über die Beantragung oder Anerkennung seiner Schwerbehinderung zu unterrichten.
Zwar besteht der Sonderkündigungsschutz unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wussten. War Ihnen aber nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer als Schwerbehinderter anerkannt, gleichgestellt bzw. ein entsprechender Antrag gestellt war, muss er Ihnen dies binnen einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung mitteilen. Andernfalls verliert er den Sonderkündigungsschutz.
Angemessen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) regelmäßig ein Zeitraum von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine starre Ausschlussfrist. Nach der vorliegenden Entscheidung sind Überschreitungen von wenigen Tagen jedenfalls dann unschädlich, wenn Sie als Arbeitgeber deutliche Hinweise darauf hatten, dass der Mitarbeiter als Schwerbehinderter anerkannt ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Vorsicht, Falle!
Der vorgenannt 3-Wochen-Zeitraum greift dagegen nicht, wenn Sie positive Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft Ihres Arbeitnehmers haben. Kündigen Sie in einem solchen Fall ohne Zustimmung des Integrationsamts, kann Ihr Mitarbeiter sogar noch Monate später erfolgreich gegen die Kündigung klagen.