Wollen Sie aber zu diesem Mittel greifen, sollten Sie sich auf das notwendige Maß beschränken, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt. Andernfalls ist Ihre Änderungskündigung unwirksam.
Änderungskündigung: Mitarbeiter sollte für neue Stelle umziehen
Der Fall: Der Mitarbeiter war seit 1990 bei der Arbeitgeberin, einer Kirchengemeinde, als Hausmeister in einem Gemeindehaus beschäftigt. Das Gemeindehaus wurde zum 01.10.2006 geschlossen. Die Arbeitgeberin bot dem Mitarbeiter daraufhin die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche an. Voraussetzung hierfür war, dass er in die Küsterwohnung einzieht. Nachdem der Mitarbeiter dies abgelehnt hatte, kündigte die Arbeitgeberin und bot ihm gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Küster und Hausmeister der Kirche ab dem 01.01.2007 an. Verbunden war dies mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Mitarbeiter nahm das Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – an.
Kündigen: Klage gegen die Änderungskündigung erfolgreich
Das Urteil: Das BAG gab der gegen die Änderungskündigung erhobenen Klage statt. Nach den Feststellungen der Erfurter Richter war die Änderungskündigung unwirksam, weil sich das Änderungsangebot der Arbeitgeberin nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt hatte. Es bestand keine Notwendigkeit, vom Mitarbeiter den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Mitarbeiter hatte die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlange ebenfalls nicht zwingend, dass der Mitarbeiter in unmittelbarer Nähe der Kirche wohnt. BAG, Urteil vom 26.06.2008, Aktenzeichen: 2 AZR 147/07
Kündigen: Mit Änderungskündigung nicht alles "umkrempeln"
Empfehlung: Bei Änderungskündigungen sollten Sie darauf achten, dass Sie nicht das gesamte Arbeitsverhältnis „umkrempeln“, sondern sich tatsächlich auf das absolut notwendige Maß beschränken. Andernfalls kann es Ihnen so ergehen wie der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall, dass nämlich die Änderungskündigung unwirksam ist. Eine Änderungskündigung müssen Sie nicht aussprechen, wenn Sie die Änderung auf dem Wege Ihres Direktionsrechts anordnen können. Schränken Sie deshalb Ihr Weisungsrecht im Vertrag also nicht unnötig ein. Insbesondere bei der Festlegung der Tätigkeit, der Lage der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sollten Sie sich in jedem Arbeitsvertrag immer einen Handlungsspielraum offenhalten.