Der Arbeitgeber hatte sich vertraglich verpflichtet, das Versicherungsverhältnis auf die Mitarbeiterin zu übertragen, falls sie mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausschied. Trotzdem weigerte er sich, das Versicherungsverhältnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Mitarbeiterin zu übertragen. Dagegen klagte die Mitarbeiterin.
Kündigung: Was ist eine Versorgungsanwartschaft?
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht vor, dass ein Mitarbeiter mit Ablauf des 31.12.05 einen unverfallbaren Anspruch auf die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung hat, wenn er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Kündigung: Voraussetzung für eine Versorgungszusage
Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat die Versorgungszusage vor dem 1.1.01 erteilt (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG).
So urteilte das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall: Es gab der Klage statt. Der Arbeitgeber muss das Versicherungsverhältnis auf die Mitarbeiterin übertragen. Begründung: Es genügt, dass die Unverfallbarkeitsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht ist. Sie muss nicht bereits schon zum Kündigungszeitpunkt erreicht sein (BAG, 14.1.09, 3 AZR 529/07).