- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten und
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
durchführen. Denn in § 2 Absatz 4 AGG ist klargestellt, dass die Kündigungsschutzvorschriften Vorrang haben. Außerdem erlaubt die Vorschrift des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ausdrücklich die Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem Alter kein Vorrang vor den anderen Auswahlkriterien eingeräumt wird.
Einzelne Mitarbeiter dürfen Sie auch wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur Ihres Betriebs, aus der Sozialauswahl herausnehmen. Wichtig sind zusätzlich berechtigte betriebliche Interessen.