Wann Sie die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst verlangen können
Gemäß § 275 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, von sich aus eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu veranlassen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters bestehen. Sie als Arbeitgeber können die Begutachtung aber auch verlangen. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind gemäß § 275 Abs. 1a SGB V insbesondere dann anzunehmen, wenn
- der Mitarbeiter auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist,
- der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Anfang oder Ende der Woche fällt oder
- die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt ausgestellt worden ist, der durch häufige Krankschreibungen auffällig geworden ist.
Darüber hinaus können Sie auch Punkte wie
- der Mitarbeiter hat seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt,
- es gab zuvor innerbetriebliche Differenzen oder
- die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt von einem anderen Arzt
als Begründung für Ihre Zweifel anführen. Die Krankenkasse kann die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst verweigern, wenn die ihr vorliegenden Unterlagen eindeutig belegen, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist.
Welche Informationen Ihnen der Medizinische Dienst liefert
Haben Sie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beantragt, werden Sie als Arbeitgeber über das Ergebnis informiert, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht – später allerdings nicht mehr (§ 277 SGB V). Die Krankenkasse teilt Ihnen hierbei mit, wenn die Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters nicht, für kürzere oder längere Zeit besteht als durch den Arzt des Mitarbeiters attestiert. Lohnfortzahlung müssen Sie dann für die von der Krankenkasse attestierte Zeit leisten. Informationen über die Krankheit des Mitarbeiters erhalten Sie allerdings nicht.
Die Krankenkasse informiert Sie auch, wenn der Mitarbeiter nicht zur Untersuchung durch den Medizinischen Dienst erschienen ist. Dann dürfen Sie die Lohnfortzahlung zumindest vorläufig verweigern, bis der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit beweist.
Tipp: Ergibt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, dass der Arzt des Mitarbeiters vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, können Sie von diesem Arzt Schadensersatz in Höhe der zu Unrecht geleisteten Entgeltfortzahlung verlangen.