Arbeitsvertrag: Inhalte, Wirksamkeit und Form

© Stockfotos-MG | stock.adobe.com
Arbeitsverträge werden jedes Jahr millionenfach abgeschlossen. Welche gesetzlichen Erfordernisse gelten, was das Nachweisgesetz regelt und wie Arbeitsverträge rechtlich bindend geschlossen werden, zeigt dieser Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Im Jahr 2021 gab es ungefähr 34 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland. Die meisten dieser Angestellten haben einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Damit gehören Arbeitsverträge zu den am meisten konzipierten Vertragswerken in Deutschland und das Arbeitsrecht zu den wichtigsten gesetzlichen Regelwerken. Doch welche Inhalte umfasst ein Arbeitsvertrag überhaupt? Und muss überhaupt ein Arbeitsvertrag erstellt werden? Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Informationen rund um den Arbeitsvertrag im Personalmanagement.

Was ist ein Arbeitsvertrag? 

Ein Arbeitsvertrag kann als ein rechtsverbindlicher, privatwirtschaftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber definiert werden. Im Arbeitsvertrag werden die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses geregelt. Somit stellt der Arbeitsvertrag die Grundlage oder das Fundament eines Arbeitsverhältnisses dar.

Bevor der Arbeitsvertrag aufgesetzt wird, können vorvertragliche Verhandlungen über die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages durchgeführt werden, die sich zum Beispiel auf die Vergütung, die Kompensation von Überstunden oder die Arbeitszeit pro Tag beziehen können. Hierzu werden nicht selten Vorverträge zum Arbeitsvertrag oder Letter of Intents genutzt.

Arbeitsverträge sollten zur besseren Nachweisbarkeit in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Entscheidend für die Rechtskräftigkeit ist die beiderseitige Willenserklärung der Vertragsparteien.  

Welche Inhalte sind im Arbeitsvertrag Pflicht? 

Das Nachweisgesetz (NachwG) regelt in Deutschland die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages. Durch eine Novellierung des NachwG zum 01.08.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, in einem Arbeitsvertrag die folgenden Arbeitsbedingungen festzuhalten, die im § 2 NachwG aufgeführt werden: 

Inhalt des ArbeitsvertragsErklärung des Arbeitsvertragsbausteins
Name und Anschrift der Vertragspartner 
Anfangs- und Enddatum der BeschäftigungDer Arbeitsvertrag muss eindeutig den Beginn und bei einer Befristung ebenfalls das Ende des Arbeitsverhältnisses darstellen. Ohne diese Information ist der Arbeitsvertrag rechtlich nicht bindend. 
ArbeitsortArbeitnehmer erhalten im Arbeitsvertrag eine Information über den sogenannten ersten Arbeitsort. Als erste Tätigkeitsstätte wird der Ort definiert, an dem ein Arbeitnehmer hauptsächlich arbeitet. Auch Versetzungsklauseln sind im Arbeitsvertrag üblich und regeln, ob eine Versetzung erlaubt ist und wie und wann der Arbeitsort geändert werden darf.
Art und Umfang der Arbeit und TätigkeitArbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich über den Charakter der Tätigkeit einig sein. Eindeutige Beschreibungen zur Tätigkeit oder Berufsbezeichnungen sind entscheidend, um die Art und den Umfang der Arbeit zu beschreiben.
ArbeitsentgeltDer Arbeitsvertrag muss darstellen, welches monatliche Arbeitsentgelt fällig wird und wie und wann Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Prämien oder Abgeltungen für Überstunden bezahlt werden. Alle anderen Bestandteile des Arbeitsentgeltes, außer dem monatlichen Lohn oder Gehalt, müssen gesondert nach Art der Auszahlung und Fälligkeit aufgelistet werden.
ArbeitszeitAus dem Arbeitsvertrag muss die Anzahl der zu leistenden Wochenstunden eindeutig ersichtlich sein. Darüber hinaus müssen die Ruhe- und Pausenzeiten aufgeführt werden. Bei Schichtarbeit sollten zwingend Hinweise auf das Schichtsystem, den Schichtrhythmus und Möglichkeiten zur Schichtänderung enthalten sein.
Anzahl UrlaubstageArbeitnehmer in Deutschland haben einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr. Der individuell vereinbarte Anspruch auf bezahlte Urlaubstage muss Teil des Arbeitsvertrages sein.
KündigungsfristenAbweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen aus dem BGB können längere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ebenfalls festgehalten werden muss ist das Verfahren bei Kündigung oder im Mindestfall ein Verweis auf das Erfordernis der Schriftform bei Kündigungen. 
Fristen der KündigungsschutzklageIm Arbeitsvertrag müssen ebenfalls die Fristen, in Rahmen derer eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, genannt werden. Hinzu kommt ein Verweis, dass sobald diese Frist abgelaufen ist, die Kündigung bzw. der Kündigungsgrund nicht mehr angefochten werden kann und die Kündigung folglich als zulässig betrachtet wird.
TarifvertragLiegt dem Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag zugrunde, muss im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag und seine Ausgestaltung hingewiesen werden
ProbezeitDie vereinbarte Dauer der Probezeit muss hier stets festgelegt werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist zudem auf eine verhältnismäßige Probezeit zu achten.
Überstunden-VereinbarungVoraussetzungen zur Anordnung von Überstunden müssen im Arbeitsvertrag niedergeschrieben werden. Zudem ist eine Überstunden-Höchstgrenze einzuhalten.
FortbildungenHat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Fortbildungen, sollte dies im Arbeitsvertrag verankert werden.
Betriebliche AltersvorsorgeBesteht ein Anspruch auf Eingliederung in die betriebliche Altersvorsorge, müssen im Arbeitsvertrag der Name und die Anschrift des Vorsorgeträgers aufgeführt sein.

Info: Die novellierten Erfordernisse des Nachweisgesetzes für Arbeitsverträge gelten nicht rückwirkend. Sie finden ausschließlich Anwendung für Angestellte, die nach dem 01.08.2022 eingestellt wurden oder für bestehende Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer explizit alle Pflichtangaben anfordert. Arbeitgeber müssen in diesem Fall innerhalb von 7 Tagen eine Vertragsänderung vornehmen. 

Diese Artikel rund um den Arbeitsvertrag könnten Sie auch interessieren:

Welche Inhalte kann ein Arbeitsvertrag zusätzlich enthalten?

Durch die Konkretisierung des NachwG gehören viele der bisher zusätzlich möglichen Informationen bereits in den Arbeitsvertrag. Weitere potenzielle Zusatzvereinbarungen im Arbeitsvertrag könnten sein:

Können die Inhalte des Arbeitsvertrages nachträglich geändert werden?

Ja, die Inhalte eines Arbeitsvertraglich können nachträglich noch geändert werden, insofern die Einwilligung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrages ist unzulässig. In der Regel muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Änderungsvertrag vorlegen, den der Mitarbeiter anzunehmen hat, um die neuen Inhalte für wirksam zu erklären.

Welche Arten von Arbeitsverträgen unterscheidet man? 

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, die abhängig vom Beschäftigungsverhältnis unterschiedliche Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber festlegen. Dazu gehören unter anderem Ausbildungsverträge, Arbeitsverträge auf Stundenbasis oder auch befristete sowie unbefristete Arbeitsverträge.

Man unterscheidet folgende Arten an Arbeitsverträgen: 

Art des ArbeitsvertragsDefinition 
AnstellungsvertragSynonym zum Arbeitsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis beschrieben werden
AusbildungsvertragArbeitsvertrag, der mit einem Lehrling im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses geschlossen wird
Befristeter ArbeitsvertragGemäß § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) endet ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Allerdings kann auch eine Entfristung des Arbeitsvertrages erfolgen.
Projektbezogener ArbeitsvertragEin zweckbefristetes, projektbezogenes Arbeitsverhältnis endet gemäß § 15 TzBfG mit Erreichen des Zwecks. Frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung
Arbeitsvertrag auf Stundenbasis (Arbeit auf Abruf)Bei der Arbeit auf Abruf können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 12 TzBfG vereinbaren, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Dienstleistungsvertrag oder WerkvertragEin Dienstleistungs- oder Dienstvertrag kann zwischen einem Unternehmen und einem Freiberufler oder einem selbstständigen Unternehmer (Freelancer) abgeschlossen werden. Er regelt das Dienstverhältnis mit dem freien Mitarbeiter. Die gesetzliche Grundlage für Dienstverträge ist im § 611 BGB zu finden. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
TeilzeitarbeitsvertragTeilzeitbeschäftigt ist gemäß § 2 TzBfG ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Mit Mitarbeitern in Teilzeit muss ebenfalls ein gültiger Arbeitsvertrag abgeschlossen werden
ArbeitnehmerüberlassungsvertragDieser Vertrag wird bei der Zusammenarbeit mit Leiharbeitern benötigt und regelt die Dauer, das Entgelt, die Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche sowie die Kündigungsmodalitäten des Leiharbeiters.
Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten (Minijob und Midijob)Die sogenannten Minijobs werden als geringfügige Beschäftigung definiert. Mitarbeiter, die geringfügig beschäftigt werden, erhalten pro Monat ein Höchstarbeitsentgelt von 520 Euro. Alternativ können sie an 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge. Abzugrenzen vom Minijob ist der sogenannte Midijob, bei dem Höchstentgelte von 1.600 Euro gezahlt werden dürfen. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind für diese Angestellten geringer als für Mitarbeiter in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung. 

Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag gesetzlich Pflicht?

In Deutschland gilt für Arbeitsverträge Formfreiheit. Dies bedeutet für die Praxis, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht an eine formale schriftliche Erklärung gebunden sind. Der Arbeitsvertrag und seine Inhalte können nach wie vor nach Absprache und mit „Handschlag“ nach alter Kaufmannssitte besiegelt werden – also in Form eines mündlichen Vertrages.

Die Rechtswirksamkeit entsteht durch die beiderseitige Willenserklärung. Aus Nachweisgründen ist es für Arbeitgeber ratsam, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, bei dem wesentliche Vereinbarungen zur Vergütung, zur Befristung, Entfristung, zur Probezeit, zur Kündigung, zur Probezeit oder zu anderen Fragen des Arbeitsrechts nachvollzogen werden können. 

Die Vertragsfreiheit entspringt dem Artikel 2 des Grundgesetzes, das jedem Bürger Deutschlands eine allgemeine Handlungsfreiheit gestattet. Im deutschen Zivilrecht gilt aus diesem Grund der Grundsatz der Privatautonomie. Dieser besagt, dass es den beiden Vertragsparteien gestattet ist, Verträge nach Absprache zu schließen, solange diese nicht geltendes Recht verletzten oder gegen die guten Sitten verstoßen. Befristete Arbeitsverträge müssen zwingend in Schriftform ausgestellt werden.

Kann ein Arbeitsvertrag rückwirkend abgeschlossen werden?

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages beziehungsweise eines Arbeitsverhältnisses erfolgt durch eine Willenserklärung von beiden Parteien und ist nicht an eine schriftliche Form gebunden. Demnach gilt ein Vertrag auch bei einer mündlichen Einigung als abgeschlossen. Eine rückwirkende Ausstellung des Vertrages ist somit nicht erforderlich. Sollte jedoch ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sein, kann dieser Arbeitsvertrag nachträglich mit allen vereinbarten Regelungen schriftlich ausgestellt werden – das Datum kann auf den ersten Beschäftigungstag rückdatiert werden.

Das rückwirkende Ausstellen des Arbeitsvertrages ist ausschließlich bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Denn ein mündlicher Vertrag ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht erlaubt. Sollte ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen werden, ist dieser automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Eine nachträgliche Ausstellung eines befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages ist somit nicht mehr rechtens.

Welche Rechte und Pflichten enthält der Arbeitsvertrag?

Arbeitnehmer übernehmen aufgrund des Arbeitsvertrags vor allem die folgenden Rechte und Pflichten:

Rechte des ArbeitnehmersPflichten des Arbeitnehmers
Ordnungsgemäße und pünktliche VergütungErbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gemäß BGB § 611
Entgeltfortzahlung im gesetzlichen oder individualvertraglichen RahmenPflicht, sich bei Arbeitsunfähigkeit krankzumelden
Alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber rechtlich korrekt abgeführtWeisungs- und Direktionspflicht
Recht auf BeschäftigungWettbewerbsverbot
Recht auf Pausen und ErholungsurlaubPersönliches Erbringen der Arbeitsleistung
KündigungsschutzErbringen von Überstunden im vertraglich vereinbarten Rahmen
Recht auf Gleichberechtigung, Schutz vor Diskriminierung und ArbeitsschutzVerschwiegenheits- und Treuepflicht
Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß DSGVO 
Recht auf Erhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses 
Recht auf Ausstellen von Verdienstbescheinigungen und Lohnabrechnungen 
Recht auf Klage beim zuständigen Arbeitsgericht bei Versäumnissen 

Im Umkehrschluss hat der Arbeitgeber die folgenden Rechte und Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses:

Rechte des ArbeitgebersPflichten des Arbeitgebers
Recht auf vollständige Erfüllung der vertraglich vereinbarten ArbeitsleistungEntgeltzahlung gemäß Vertrag 
Recht auf Treu und GlaubenAbführen von Steuern und Sozialabgaben nach Vertrag und gesetzlicher Regelung
Recht auf WahrheitSchutz- und Fürsorgepflicht für Arbeitnehmer gemäß BGB
Direktions- und WeisungsrechtSchutz personenbezogener Daten
Recht auf frühzeitige Informationen bei Problemen im BetriebsablaufPflicht zur Gleichbehandlung gemäß Antidiskriminierungsgesetz
Implementierung einer Hierarchie und Struktur im Unternehmen und deren AbänderungGewährung von bezahltem Erholungsurlaub
Festlegen von betrieblichen Regeln Entgeltumwandlung in Altersvorsorgeverträge gemäß individualvertraglicher Regelung
 Festlegen von Zielen und Aufgaben

Welche formalen Anforderungen muss ein Arbeitsvertrag erfüllen? 

Bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der als privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer geschlossen wird, gelten die Vorgaben des NachwG. Der Gesetzestext gilt gemäß § 1 NachwG für alle Beschäftigten und Praktikanten, die gemäß Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer gelten. 

Formal muss der Arbeitsvertrag mit den im § 2 NachwG enthalten wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Name und Anschrift der Vertragspartner, die Zusammensetzung und die Höhe des Entgeltes sowie die vereinbarte Arbeitszeit müssen spätestens am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses schriftlich kommuniziert werden. Ein Arbeitsvertrag, der die wesentlichen Vertragsbedingungen ausschließlich in elektronischer Form darstellt, ist ausgeschlossen. 

Muss ein Arbeitsvertrag übersetzt werden?

Für die Wirksamkeit eines deutschsprachigen Arbeitsvertrags ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer der deutschen Sprache mächtig ist oder nicht. Niemand sei verpflichtet, einen Arbeitsvertrag in fremder Sprache zu unterschreiben. Jeder Bewerber könne vom potenziellen Arbeitgeber Bedenkzeit erbeten, ihn um eine Übersetzung bitten oder selbst für eine solche sorgen. Nutze der Bewerber diese Möglichkeiten nicht und unterschreibe er trotzdem, gehe dies zu seinen Lasten. Dabei sei es unerheblich, in welcher Sprache die Vertragsverhandlungen geführt worden seien.

Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache unterschreibt, hat er im Zweifel die Nachteile zu tragen.

Welche Klauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam? 

Seit 2002 werden Arbeitsverträge mit vorformulierten Klauseln vor Arbeitsgerichten wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. Arbeitsverträge dürfen unter anderem keine Klauseln enthalten, die in Grundsatzurteilen von Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt wurden. Ebenfalls nicht wirksam sind Vertragsklauseln, die Arbeitgeber unangemessen benachteiligen und von geltenden Gesetzen abweichen. Ein Arbeitsvertrag, in dem die Arbeitszeit, die Vergütung oder die Befristung die gesetzlichen Mindestanforderungen unterschreitet, ist nicht rechtswirksam. 

Des Weiteren sind überraschende Klauseln, die unter einer anderen Überschrift versteckt sind oder unklare und missverständliche Äußerungen wirkungslos. Sie können vor einem Arbeitsgericht angefochten werden. 

Unwirksame Klauseln, die vor Arbeitsgerichten angefochten werden können, betreffen ebenfalls: 

  • einen Freiwilligkeitsvorbehalt, bei dem die Vergütung von Sonderzahlungen offengelassen wird,
  • eine Klausel, in der ein Mitarbeiter einseitig von der Arbeit freigestellt werden kann,
  • eine Klausel, mit der ein Dienstwagen, der vom Mitarbeiter korrekt versteuert wird, einseitig entzogen werden kann oder
  • ein explizites Nebentätigkeitsverbot ohne Ausnahmen.

Verboten wäre zum Beispiel eine Klausel, die eine direkte Kündigung bei Mutterschaft zulassen würde, da Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, sowohl während der Schwangerschaft und ebenso nach der Entbindung einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Arbeitsverträge dürfen also Arbeitnehmer in Mutterschutz oder auch in Elternzeit nicht benachteiligen.

Darf der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag zur Prüfung mit nach Hause nehmen?

In aller Regel erlauben Arbeitgeber potenziellen Arbeitnehmern vor Vertragsunterzeichnung, den Arbeitsvertrag zur Prüfung mit nach Hause zu nehmen. Allerdings sind Sie als Arbeitgeber dann nicht mehr an das Angebot gebunden – das ist erst der Fall, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist.

Kann ein Arbeitsvertrag nachträglich geändert werden?

Grundsätzlich kann jeder Vertrag geändert werden, wenn beide Vertragsparteien durch ihre eindeutige Willenserklärung den Adaptierungen zustimmen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsverträge. Das Arbeitsverhältnis wird in diesem Fall zu den geänderten Bedingungen weitergeführt. Sind der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nicht mit den Veränderungen einverstanden, kann der Arbeitsvertrag nicht geändert werden. In diesem Fall bleibt beiden Parteien die ordentliche Kündigung des Vertrags und somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.