Anschließend wurde die Stelle anderweitig benötigt.
Arbeitsvertrag: Personaldezernent setzte Klage auf
Um die zweite Befristung abzusichern, wählte der zuständige Personaldezernent folgenden Weg: Er veranlasste die Mitarbeiterin, gegen die ursprüngliche Befristung zu klagen. Er setzte ihr die Klageschrift auf, fuhr mit ihr zum Gericht, verzichtete dort auf die förmliche Zustellung der Klage und ließ sofort einen gerichtlichen Vergleich protokollieren. Danach sollte das Arbeitsverhältnis 13 Monate nach der ersten Befristung enden. Anschließend klagte die Mitarbeiterin jedoch auf unbefristete Weiterbeschäftigung.
Arbeitsvertrag: Inszenierter Vergleich war unwirksam
Die Entscheidung: Prinzipiell ist zwar ein sachlicher Grund für eine Befristung gegeben, wenn diese auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (§ 14 Abs.1 Nr. 8 TzBfG). Trotzdem hielt das Gericht die zweite Befristung für unwirksam, weil sie durch einen inszenierten Vergleich zu Stande gekommen war. Die Klage der Mitarbeiterin hatte damit Erfolg (BAG, 13.12.2007, 6 AZR 200/07).
Arbeitsvertrag: Entscheidung des Gerichts ist umstritten
Beachten Sie: Die Entscheidung ist umstritten. Schließlich kommt es häufiger vor, dass das Gericht einen Vergleich protokolliert, auf den die Parteien sich zuvor geeinigt haben. Das wird dann auch nicht beanstandet. So offensichtlich wie im Urteilsfall sollten Sie aber nicht vorgehen.