Darf der Betriebsrat bei freien Mitarbeitern so blockieren?

Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müssen Sie Ihren Betriebsrat auch über die Beschäftigung von Personen unterrichten, die mit Ihnen in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu zählen auch freie Mitarbeiter.

Die Frage: Im unserem Krankenhausbetrieb wird natürlich auch Bereitschaftsdienst geleistet. Auf Grund des Ärztemangels immer ein heikles Thema. Nun gibt es die Möglichkeit Ärzte als Honorarkräfte für den Bereitschaftsdienst einzustellen. Wohl gemerkt, nur für den Bereitschaftsdienst, d.h. ein Arzt sitzt seine Nacht ab und wartet, dass irgendwer bzw. irgendwas für ihn geschieht. Nun behauptet unser Betriebsrat, dies sei nicht rechtens. Er müsse als Angestellter eingestellt werden und beruft sich auf ein Urteil, wo das Krankenhaus Sozialabgaben an den Rentenversicherungsträger leisten musste. In dem Fall war aber der Arzt voll in dem Ablauf eingegliedert worden und der Rentenversicherungsträger hatte geklagt.

Meine Frage nun:

Darf der Betriebsrat nun gegen die Geschäftsleitung klagen, weil er behauptet der Bereitschaftsarzt wäre falsch eingestellt? Und dies, obwohl die Angestellten Unterstützung dringend brauchen und auch fordern. Kann der Betriebsrat hier einseitig ein Klageverfahren erheben, was letztendlich gegen Betrieb und Mitarbeiter gerichtet ist? Für mich verständlich wäre es doch nur, wenn der z.B. Rentenversicherungsträgerklage erheben würde.

Die Antwort: Sie können das Thema schnell vom Tisch haben, indem Sie für den / die auf freier Basis arbeitenden Arzt/Ärztin eine Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen. Damit wird bescheinigt, ob Ihr“ Arzt scheinselbststständig ist, oder nicht. Mit dieser Auskunft haben auch Sie Sicherheit, denn so können Sie Beitragsnachzahlungen weitestgehend vermeiden.

Ob sich Ihr Betriebsrat damit zufrieden gibt, ist eine andere Sache. Mir scheinen andere Aspekte (Personalpolitik in der Klinik insgesamt?) hier mit einzufließen. Die rechtliche Seite sieht so aus:

Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats

Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müssen Sie Ihren Betriebsrat auch über die Beschäftigung von Personen unterrichten, die mit Ihnen in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu zählen auch freie Mitarbeiter.

Durch diese Information soll Ihr Betriebsrat prüfen können, ob sich für den freien Mitarbeiter Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss.

Sofern Sie Ihren Freien auch in Ihren Betrieb organisatorisch eingliedern, liegt eine Einstellung im Sinne des § 99 Absatz 1 BetrVG vor, mit der Folge, dass Sie Ihren Betriebsrat um seine Zustimmung bitten müssen. Das ist hier nicht der Fall. Insofern begibt sich Ihr Betriebsrat auf sehr dünnes Fahrwasser. Schließlich hat er hier kein Mitbestimmungsrecht. Wenn er Sie jetzt vor dem Sozialgericht anschwärzt (Arbeitsgericht ist in diesem Fall nicht zuständig) wird diese Klage wohl auch abgewiesen, aber die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist in diesem Fall erheblich gestört. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Fall nicht auch eine Klage Ihrerseits vor dem Arbeitsgericht in Frage kommt, mit dem Ziel, den Betriebsrat aufzulösen.

Nichtsdestotrotz:

Eine betriebliche Eingliederung liegt vor, wenn Ihr Freier

  • weisungsgebunden ist,
  • der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks dient und
  • von Ihnen als Arbeitgeber durch Erteilung von Weisungen organisiert werden muss.

Diese Klippen gilt es zu umschiffen.