Das sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit
Bei der Kurzarbeit fahren Sie das Arbeitspensum Ihrer Beschäftigten zurück. Ihre Arbeitnehmer erhalten dann weniger Geld – das senkt Ihre Betriebskosten. Für diese Lohneinbuße erhalten Ihre Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich von der Agentur für Arbeit: zwischen 60 und 67% der Differenz beim Nettolohn. Dazu müssen aber die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, es muss nach den §§ 169 ff. SGB III (ab 1.4.2012 §§ 95 ff SGB III) Folgendes gegeben sein:
Wann Sie erfolgreich Kurzarbeit beantragen können
Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor (§170 SGB III): Dieser Entgeltausfallmuss auf wirtschaftlichen Gründen (etwa Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, aber auch Veränderung der betrieblichen Struktur, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist – Umstellung auf ein neues Produkt, Beschränkung der Fertigung …) oder einem unabwendbaren Ereignis (etwa außergewöhnlicheWitterungsverhältnisse) beruhen. Außerdem muss der Arbeitsausfall vorübergehend sein; es muss also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeitszeit zu rechnen ist. Weiter muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Sie als Arbeitgeber müssen also alles versucht haben, um den Arbeitsausfall abzuwenden. Und auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld müssen Sie alles versuchen, um den Ausfall an Arbeit zu verringern oder sogar zu beenden. Vielleicht können ja Arbeitszeitkonten vor der Kurzarbeit aufgelöst werden oder noch nicht genommener Urlaub verbraucht werden?
Ein erheblicher Entgeltausfall liegt vor,wenn im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Wann die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sind
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt (§ 171 SGB III:) Diese erfüllen Sie bereits, wenn Sie mindestens 1 Arbeitnehmer beschäftigen. Als Betrieb gilt auch eine Betriebsabteilung.
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt (§ 172 SGB III): Nur die Arbeitnehmer, die nach Beginn des Arbeitsausfalls ihre Beschäftigung bei Ihnen fortsetzen, aus zwingenden Gründen aufnehmen oder die im Anschluss an eine Ausbildung übernommen werden, haben Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. Zudem darf das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag gelöst sein.
Kurzarbeit: Wann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und deswegen ohnehin Unterhalt oder Übergangsgeld von der Arbeitsagentur beziehen oder die Krankengeld beziehen, sowie die in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder einem Theater, Lichtspielhaus oder Konzernunternehmen beschäftigt sind.