So regeln Sie Nebentätigkeiten Ihrer Mitarbeiter im Arbeitsvertrag

Dass ein Arbeitnehmer Nebentätigkeiten ausübt, sehen viele Arbeitgeber nicht besonders gerne. Deshalb stellt sich die Frage: Darf der Mitarbeiter überhaupt Nebentätigkeiten ausüben? Was ist, wenn er bei der Konkurrenz tätig wird? Und was ist mit anderen Erwerbstätigkeiten während der Urlaubszeit? Hier finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen sowie Formulierungsvorschläge für Ihre tägliche Praxis.
Inhaltsverzeichnis

Ist im Arbeitsvertrag ein grundsätzliches Verbot für Nebentätigkeiten möglich?

Nein. Ihre Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben. Sie als Arbeitgeber dürfen diese nur dann verbieten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Etwa, wenn Ihre Mitarbeiter bei der Konkurrenz arbeiten wollen. Diesen Rechtsgrundsatz können Sie mit der folgenden Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag verankern:

Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Nebentätigkeiten bedürfen zudem der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser wird die Zustimmung erteilen, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden.

Wie kann man Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ausführlich regeln?

Sie können die Klausel auch ausführlicher formulieren:

Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Nebentätigkeiten bedürfen zudem der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser wird die Zustimmung erteilen, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden, etwa die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben für den Arbeitgeber durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht behindert werden. Der Arbeitgeber wird seine Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung treffen. Trifft der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.

Wichtig: Verstößt einer Ihrer Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung zur Anzeige, können Sie ihn abmahnen. Selbst dann, wenn Sie die Zustimmung zur Nebentätigkeit hätten erteilen müssen. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitnehmer immer auch darlegen, in welchem Umfang er einer Nebentätigkeit nachgeht. Denn Haupttätigkeit und Nebentätigkeit werden zusammengerechnet! Überschreitet Ihr Arbeitnehmer dann die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, kann dies zu Bußgeldern führen – auch für Sie! In so einem Fall können Sie die Nebentätigkeit also untersagen bzw. verlangen, dass Ihr Arbeitnehmer sie auf ein zulässiges Maß zurückschraubt.

Sind Nebentätigkeiten im Urlaub erlaubt?

Während des Urlaubs darf Ihr Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben, die den Erholungszweck gefährden kann. Dies ist so im Bundesurlaubsgesetz festgelegt und gilt auch beispielsweise für ein Praktikum. Trotzdem können Sie dies zur Klarstellung zusätzlich in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während seines Erholungsurlaubs keine dem Erholungszweck widersprechende Nebentätigkeit aufzunehmen oder auszuüben. Ist Ihr Arbeitnehmer arbeitsunfähig, dann muss er zwar keine strikte Bettruhe einhalten, aber er darf sich auch nicht genesungswidrig verhalten. Formulieren Sie:

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während seiner Arbeitsunfähigkeit keine dem Genesungszweck widersprechende Nebentätigkeit aufzunehmen oder auszuüben.

Verstößt Ihr Arbeitnehmer hier gegen seine Pflichten, können Sie ihn auf jeden Fall abmahnen, ihn im Extremfall sogar fristlos entlassen.

Was ist bei Gefälligkeiten oder Ehrenämtern?

Gefälligkeiten oder ehrenamtliche Tätigkeiten gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 BUrlG. Hilft Ihr Arbeitnehmer also zum Beispiel den Schwiegereltern bei Renovierungsarbeiten, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die dem Erholungszweck entgegensteht. Gleiches gilt, wenn diese Enkelkinder betreuen oder die Blumen der Nachbarn gießen.