Infografik mit dem Text "Überstunden Höchstgrenze: Wie viel Überstunden Sie verlangen dürfen"

Überstunden: Beachten Sie die Höchstgrenze

Bei der Anordnung von Überstunden (und natürlich auch im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells) müssen Sie sich immer an die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen halten.
Inhaltsverzeichnis

 Achten Sie bei Überstunden immer auf die Höchstgrenze

Diese sind im Arbeitszeitgesetz und in den Schutzgesetzen für besondere Personengruppen wie Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte festgelegt.

Das gilt für „normale“ Arbeitnehmer

Der Normalfall: Gehört Ihr Mitarbeiter keiner der oben genannten besonderen Personengruppen an, darf er an Werktagen bis zu acht Stunden am Tag arbeiten (§ 3 S. 1 ArbZG).

Das Wochenende: Da auch der Samstag zu den Werktagen zählt, ergibt sich so eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Zur Arbeitszeit zählen dabei auch Bereitschaftsdienste!

Arbeitszeitverlängerung: Diese Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden am Tag, also 60 Stunden in der Woche, verlängert werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Noch mehr dürfen Sie Ihren Mitarbeiter nur in Notfällen mit weiteren Überstunden einspannen (§ 14 ArbZG).

Zusammenfassend: Eine normale Vollzeitkraft (mit einem Achtstundentag) darf damit – von Notfällen abgesehen – höchstens zwei Überstunden am Tag machen, eine Teilzeitkraft entsprechend mehr – wenn die Teilzeitkraft nicht das Recht zur Ablehnung der Überstunden hat.

Wann darf die Arbeitszeit überschritten werden?

Voraussetzung für die zulässige Überschreitung der Maximalarbeitszeit von acht Stunden/Tag ist, dass in einem Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden eingehalten wird (§ 3 S. 2 ArbZG).

Bei Nachtarbeit ist der Ausgleichzeitraum auf einen Monat bzw. vier Wochen verkürzt (§ 6 Abs. 2 S. 2 ArbZG). Ausgeglichen werden muss in jedem Fall, egal, ob ein Notfall vorlag oder nicht.

Allerdings wird die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden/Tag in der Praxis kaum überschritten. Denn im üblichen sechsmonatigen bzw. 24-wöchigen Ausgleichszeitraum darf Ihr Mitarbeiter immerhin bis zu 1.152 Stunden arbeiten: 24 Wochen x 6 Tage x 8 Stunden = 1.152 Stunden

Bei einer normalen 40-Stunden-Woche kommt ein Arbeitnehmer regulär gerade einmal auf 960 Stunden (24 Wochen x 40 Stunden = 960 Stunden).

Damit sind in einem halben Jahr sogar bei einer Vollzeitkraft bis zu 192 Überstunden möglich, ohne dass die gesetzliche Höchstgrenze verletzt wird.

Tipp: Wenn in Ihrem Unternehmen normalerweise nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, gewinnen Sie zusätzlichen Spielraum, wenn Sie den Samstag für Überstunden nutzen.

  • Und unter Umständen gewinnen Sie noch mehr Spielraum: Nach § 9 ArbZG dürfen Ihre Mitarbeiter sonn- und feiertags normalerweise nicht arbeiten (also auch keine Überstunden machen).
  • Etwas anderes gilt, wenn Sie zu einer Branche gehören, in der das Sonn- und Feiertagsverbot nicht gilt (etwa im Gaststättengewerbe, siehe § 10 ArbZG).

Aufzeichnungspflicht nicht vergessen

Überstunden – Arbeitszeit , die über die täglich erlaubten acht Stunden hinausgeht – müssen Sie aufzeichnen.

  • Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens zwei Jahre lang aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
  • Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € richtig teuer werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG)!

Beachten Sie neben den Arbeitszeithöchstgrenzen auch die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen: Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem erneuten Arbeitsbeginn muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Beispiel: Macht Herr Haltenhof am Montagabend Überstunden und geht erst um 21 Uhr nach Hause, darf er am Dienstagmorgen nicht vor acht Uhr mit der Arbeit beginnen.

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsbetrieben, im Gaststätten- und Hotelgewerbe, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft und Tierhaltung kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden.

Voraussetzung: Dafür muss innerhalb eines Kalendermonats bzw. innerhalb von vier Wochen eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Außerdem steht Ihrem Mitarbeiter nach spätestens sechs Stunden Arbeit eine Pause von mindestens 30 Minuten zu (§ 4 S. 1 ArbZG).

Tipp: Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen abweichen, also auch Erleichterungen bei der Anordnung von Überstunden vorsehen (§ 7 Abs. 1 ArbZG). Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können Sie diese Regelungen auch als nicht tarifgebundener Arbeitgeber in eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich übernehmen (§ 7 Abs. 3 ArbZG).

Diese Besonderheiten hinsichtlich Überstunden gelten bei jugendlichen, schwangeren und schwerbehinderten Mitarbeitern

Überstunden bei Jugendlichen

Jugendliche dürfen Sie an fünf Tagen in der Woche für höchstens acht Stunden – in der Landwirtschaft neun Stunden – täglich einsetzen (§ 8 Abs. 1 und 2 sowie § 15 JArbSchG).

Nur wenn die Arbeitszeit noch in derselben Woche auf durchschnittlich diese acht Stunden täglich ausgeglichen wird, darf der jugendliche Mitarbeiter auch einmal bis zu achteinhalb Stunden an einem Tag arbeiten (§ 8 Abs. 2 JArbSchG).

Überstunden sind damit so gut wie ausgeschlossen.

Beachten Sie: Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder von bis zu 15.000 €.

Überstunden bei Schwangeren

  • Schwangere dürfen von Montag bis Samstag täglich höchstens achteinhalb Stunden oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
  • Ist die Schwangere jünger als 18 Jahre, darf sie sogar nur acht Stunden am Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
  • Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschäftigung zwischen 20 Uhr abends und sechs Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen bei Schwangeren ganz verboten ist (§ 8 Abs. 1 MuSchG).

Ausnahmen bestehen hierbei für die ersten vier Monate der Schwangerschaft in der Gastronomie (Beschäftigung bis höchstens 22 Uhr), in der Landwirtschaft (ab fünf Uhr morgens zum Melken) und für Künstlerinnen bei Aufführungen (bis 23 Uhr).

Außerdem dürfen Sie Mitarbeiterinnen in Gastronomie, Krankenpflege und bei künstlerischen Aufführungen während der gesamten Schwangerschaft auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn Sie ihnen einmal in der Woche im Anschluss an eine Nachtruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewähren (§ 8 Abs. 4 MuSchG)!

Überstunden bei schwerbehinderten Mitarbeitern

  • Schwerbehinderte Mitarbeiter müssen keine Mehrarbeit leisten.

Sie dürfen ablehnen, wenn sie um Überstunden gebeten werden, die zu einer Überschreitung der gesetzlich festgelegten Achtstundengrenze führen würden (§ 124 SGB IX, BAG, 21. 11. 2006, 9 AZR 176/06, NZA 2007, 446).

Das gilt für leitende Angestellte

  • Überstunden bei Leitenden Angestellten können in größerem Umfang anfallen.
  • Sie fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG) und können auch länger als zehn Stunden täglich arbeiten.