Sonderurlaub gewährt das Gesetz Ihrem Mitarbeiter, wenn er aus persönlichen Gründen kurzfristig an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist, § 626 BGB.
Die klassischen Fälle:
- Arztbesuche
- Geburten
- Hochzeiten
- Todesfälle
Hier darf Ihr Mitarbeiter fehlen, ohne dass er seinen Lohnanspruch verliert. Das lässt sich ändern. Zum Beispiel mit der folgenden Klausel: „§ 616 BGB findet keine Anwendung.“
Natürlich sorgt eine solche Regelung schnell für Unmut bei Ihren Mitarbeitern. Deshalb können Sie den Sonderurlaub für die klassischen Fälle auch vertraglich festlegen. Beispielsweise so:
„Der Arbeitnehmer wird bei folgenden Ereignissen jeweils einen Tag unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt:
- Geburt eigener Kinder
- eigene Hochzeit oder die der Kinder
- Tod von Familienangehörigen 1. Grades.
Im Übrigen ist § 616 BGB ausgeschlossen.“