Oder denken Sie an diese Situation:
Eine wichtige Mitarbeiterin ist frisch verliebt und möchte mit ihrem neuen Partner zusammenziehen. Doch statt diesen Umzug am Wochenende über die Bühne zu bringen, kann dies nur am Mittwoch und Donnerstag vonstatten gehen, da ihr neuer Partner am Wochenende keine Zeit hat. Hat sie Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub?
Diesen und ähnlichen Fragen sehen Sie sich im Alltag immer wieder gegenüber. Und natürlich möchten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern so weit wie möglich entgegenkommen.
Andererseits darf und soll der Betrieb nicht darunter leiden. Doch bevor Sie „Nein“ sagen, ist es wichtig zu wissen, was das Gesetz in solchen Fällen vorsieht. Doch der Reihe nach:
Im betrieblichen Alltag kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter Sonderurlaub verlangen, etwa wegen einer Hochzeit oder anderer familiärer Ereignisse, für Arztbesuche oder Behördengänge oder auch wegen eines Umzugs.
Tatsächlich haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert sind (§ 616 BGB).
In der folgenden Übersicht sehen Sie, wann Sie außerhalb der Reihe freigeben müssen und wann nicht.
Anlass | Recht auf Sonderurlaub? |
Arztbesuch | Nur wenn der Arztbesuch unaufschiebbar ist (z. B. wegen akuter Beschwerden) oder kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. |
Behördengänge | Rechtlich ist umstritten, ob Sie frei geben müssen oder nicht. Lassen Sie sich von der Mitarbeiterin auf jeden Fall darlegen, warum ein Besuch der Behörde an einem arbeitsfreien Tag oder außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war, und entscheiden Sie dann im Einzelfall. |
Ehrenamtliche Tätigkeiten | In der Regel nein, Ausnahme: Katastropheneinsatz beim THW oder freiwilliger Feuerwehr. Tipp: Sie können sich die Kosten vom THW bzw. der Gemeinde erstatten lassen. |
Familiäre Ereignisse | Ja. Beispiele: eigene Hochzeit oder Silberhochzeit, goldene Hochzeit der Eltern, Geburt oder Hochzeit des eigenen Kindes, Tod eines nahen Angehörigen |
Führerscheinprüfung | Umstritten, eher nein, da es um den privaten Lebensbereich des Mitarbeiters geht. |
Gerichtstermine | Nein bei Terminen in eigener Sache. Ja bei Zeugenaussagen und Tätigkeit als Schöffe. |
Kinderbetreuung wegen Erkrankung des Kindes | Ja, insbesondere, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson verfügbar ist. |
Umzug | Ja, sofern der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Lassen Sie sich also auch hier genau darlegen, warum der Umzug nur während der Arbeitzeit stattfinden kann. |
Untersuchungshaft | Nein (LAG Hamm, 5.5.2000, AZ: 5 Sa 1170/99) |
Verkehrsstörungen (z. B. Stau, Nebel, Streik) | Nein |
Wegeunfall | Ja |