Die Frage: Wir haben im Unternehmen gerade die Frage, ob die Arbeitnehmerin, die aus der Elternzeit zurückkommt, einen Rechtsanspruch darauf hat, Ihren Resturlaub in das Jahr nach der Rückkehr zu übertragen. Die Kollegin hat 10 Tage Urlaub aus der Beschäftigung vor der Elternzeit. In 2010 nimmt sie ihre Tätigkeit im Oktober wieder auf. Nun möchte sie die 10 Tage aber nicht in 2010 sondern erst in 2011 nehmen. In unserem Interesse liegt es aber, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub nicht weiter überträgt und wir möchten den Urlaub gern in 2010 gewähren.
Grundsätzlich kein Recht auf Übertragung des Urlaubsanspruchs
Die Antwort: Arbeitnehmer haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass Urlaub übertragen wird. Das erfolgt nur, wenn betriebliche Gründe dagegen gesprochen haben, den Urlaub zu nehmen – oder aufgrund von Gründen, die in der Person der Arbeitnehmerin liegen (z.B. lange Krankheit). Das gilt auch für den Urlaubsanspruch aus der Zeit von vor der Elternzeit.
Wann ein Urlaubsanspruch unwiderbringlich untergeht
Im Klartext bedeutet das: Ein Urlaubsanspruch geht nämlich im Allgemeinen unwiederbringlich unter, wenn ein Arbeitnehmer ihn nicht im laufenden Kalenderjahr (bis zum 31. Dezember) in Anspruch nimmt, Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des Folgejahres („Übertragungszeitraum“) ist eine Ausnahme, die nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. In § 7 Abs. 3 BurlG heißt es dazu nämlich:
„§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Sie brauchen dem Übertrag des Urlaubs also nicht zuzustimmen.