Vorsicht:
Diese steuerliche Förderung von Maßnahmen ist aber an Voraussetzungen gekoppelt. § 3 Nr. 34 EStG verweist hierzu auf das Krankenversicherungsrecht (§§ 20 und 20a SGB V). Danach muss die Maßnahme bestimmten Anforderungen an Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit genügen.
Förderungsfähig sind insbesondere Leistungen, die im Leitfaden Prävention „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V“ aufgezählt sind:
Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands:
- Bewegungsgewohnheiten (z. B. Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung von Bewegungsmangel, verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme)
- Ernährung (z. B. Mangel- und Fehlernährung, Übergewicht reduzieren)
- Stressbewältigung und Entspannung (z. B. individuelle Kompetenzen zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken stärken)
- Suchtmittelkonsum (z. B. Maßnahmen zur Reduktion des Rauchens und des Alkoholkonsums)
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung:
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen (z. B. Belastungen des Bewegungsapparates vorbeugen und diese reduzieren)
- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Kantinenverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten anpassen, Schulung des Küchenpersonals)
- psychosoziale Belastung, Stress (z. B. gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung)
- Suchtmittelkonsum (z. B. Maßnahmen zum rauchfreien Betrieb, kein Alkohol am Arbeitsplatz)
Leider sind damit nicht die Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios angesprochen. Diese müssen Ihre Mitarbeiter aus ihrem (versteuerten) Einkommen bezahlen.
Ausnahme: Zuschüsse für förderungswürdige Sonderkurse, die den oben genannten fachlichen Anforderungen gerecht werden, sind – im Gegensatz zu Mitgliedsbeiträgen – steuerbegünstigt.