Frühzeitige Meldung auch bei Befristung auf 3,5 Monate
Im 1. Fall hatte ein Arbeitnehmer aus seiner Arbeitslosigkeit heraus eine auf 3,5 Monate befristete Aushilfstätigkeit aufgenommen. Bei deren Beginn hatte er noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 83 Tage. Erst 5 Tage vor Auslaufen der Befristung meldete er sich bei der Agentur für Arbeit und musste deshalb Kürzungen seines Leistungsanspruchs in Kauf nehmen. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Agentur für Arbeit Recht (20. 10. 2005, AZ: B 7a AL 50/05 R). Der Mitarbeiter hätte sich bereits einen halben Monat nach Aufnahme seiner Tätigkeit als arbeitsuchend melden müssen.
Das bedeutet dieses Urteil für Sie: Sie als Arbeitgeber sollen Ihre Mitarbeiter auf die Meldepflichten aufmerksam machen. Ihre befristet Beschäftigten sollen sie also – selbst wenn Sie den Vertrag nur für wenige Monate abgeschlossen haben – darüber aufklären, dass sie sich 3 Monate vor Ende des Vertrags bei der Agentur für Arbeit melden müssen. Das gilt auch dann, wenn Sie es erwägen, den Vertrag evtl. zu verlängern, und der Mitarbeiter dies weiß!
Diese Frist gilt bei ganz kurzen Verträgen
Im 2. Fall, den das BSG zu entscheiden hatte, ging es um einen Arbeitsvertrag (ebenfalls aus der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug heraus), der auf weniger als 3 Monate befristet war. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass die Meldepflicht auf eine derart kurze Befristung gar nicht anzuwenden sei.
Dies ist aber, klärte das BSG in seinem Urteil, nicht der Fall. In einem solchen Fall setzt die Meldepflicht unmittelbar mit Abschluss des Vertrags ein – auch, wenn offen ist, ob der Vertrag verlängert wird oder nicht. Eine ausdrückliche Meldung als arbeitsuchend muss der Mitarbeiter unter Umständen nur dann nicht erstatten, so das Gericht, wenn er die Agentur für Arbeit von Anfang an über die Befristung und deren Dauer in Kenntnis gesetzt hat.