Er hat beim Einstellungsgespräch angegeben, er sei hauptberuflich als Programmierer selbstständig und deshalb nicht krankenversicherungspflichtig. Stimmt das?
Teilzeitkräfte: Keine Versicherungspflicht für Selbstständige
Antwort: Ja, ein hauptberuflich Selbstständiger ist – mit Ausnahme von Künstlern, Publizisten und Landwirten – nach § 5 Abs. 5 SGB V auch in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung weder kranken- noch pflegeversicherungspflichtig.
Teilzeitkräfte: Hauptberufliche Selbstständigkeit muss überwiegen
Achtung: Hauptberuflich wird die selbstständige Tätigkeit aber nur dann ausgeübt, wenn sie die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt. Davon wird ausgegangen, wenn der Selbstständige
- nebenher eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden und
- einem monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2008: 1.242,50 €, 2009: 1.260 €) ausübt.
Aber: Diese Vermutung gilt als widerlegt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung das der selbstständigen Tätigkeit übersteigt. Ihr Mitarbeiter ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn er – was hier ja der Fall ist – mehr als geringfügig beschäftigt wird.