Die Grundlage hierfür ist der durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz neu gefasste § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Aushilfen: Die „1“ steht für Abkömmling
Konkret bedeutet dies für Sie, dass Sie bei der Anmeldung mit dem Statuskennzeichen „1“ angeben müssen, ob der neue Mitarbeiter ein Abkömmling von Ihnen (also ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Enkel oder ein Urenkel) ist. Diese Angabe löst bei den Sozialversicherungsträgern dann eine Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status aus. Der Grund dafür: Bei im Unternehmen angestellten Abkömmlingen ist unter Umständen keine Sozialversicherungspflicht gegeben.
Aushilfen: Keine Versicherungspflicht für Gesellschafter
Achtung: Bereits seit dem 1.1.2005 müssen Sie angeben, ob ein neuer Mitarbeiter Gesellschafter Ihrer GmbH oder ein Ehegatte bzw. Lebenspartner ist. Hier gilt ebenfalls häufig keine Versicherungspflicht:
- Wie bei den Abkömmlingen müssen Sie eine „1“ eintragen, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen Angehörigen oder Lebenspartner handelt. Hier erhalten Sie den Statusfeststellungsbogen anschließend von der Einzugsstelle, die auf Grund des von Ihnen ausgefüllten Bogens eine Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft. Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind dann versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt, wenn deren Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich im Hinblick auf den Arbeitsvertrag, das Entgelt, die Arbeits-zeiten, Ihre Weisungsbefugnis etc. standhält.
- Eine „2“ müssen Sie eintragen, wenn es sich bei der zu meldenden Person um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH handelt. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter führt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein so genanntes Clearingverfahren durch. Hierfür erhalten Sie einen Statusfeststellungsbogen, den Sie ausgefüllt an die Deutsche Rentenversicherung Bund zurückschicken müssen. Diese fällt dann die Entscheidung darüber, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Grundsätzlich unterliegt der Gesellschafter einer GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn er auf Grund seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder beherrschend im Unternehmen tätig ist.