So vereinbaren Sie mit Studenten rechtssichere Verträge

Beschäftigten Sie einen Studenten als Werkstudenten oder Praktikanten, sollten Sie einen umfassenden Arbeitsvertrag ausarbeiten. Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag mit einem Studenten wie mit allen anderen Arbeitnehmern auch formlos, das heißt mündlich möglich. Nach § 1 Nachweisgesetz (NachwG) sind Sie aber verpflichtet – falls das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert – dem Mitarbeiter die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform auszuhändigen. Daher empfiehlt es sich von Anfang an einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

Beschäftigten Sie einen Studenten als Werkstudenten oder Praktikanten, sollten Sie einen umfassenden Arbeitsvertrag ausarbeiten.

Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag mit einem Studenten wie mit allen anderen Arbeitnehmern auch formlos, das heißt mündlich möglich. Nach § 1 Nachweisgesetz (NachwG) sind Sie aber verpflichtet – falls das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert – dem Mitarbeiter die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform auszuhändigen. Daher empfiehlt es sich von Anfang an einen schriftlichen Vertrag zu schließen. So haben Sie die Anforderungen des NachwG erfüllt und vermeiden spätere Streitigkeiten über einzelne Bedingungen.

Zu den Vertragsbedingungen, die Sie mindestens schriftlich nachweisen (oder gar vertraglich festhalten) müssen, gehören

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bzw. Praktikums,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Extra-Tipp:

Bei Studenten wird Ihnen als Arbeitgeber die Befristung erleichtert. Zwar müssen Sie auch bei Studenten grundsätzlich die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) beachten:

  • Ohne Sachgrund dürfen Sie den Studenten nur maximal 2 Jahre beschäftigen und innerhalb dieser 2 Jahre den Arbeitsvertrag höchstens 3-mal befristen.
  • Sind Sie Unternehmensgründer (in den ersten 4 Jahren Ihres Unternehmens), dürfen Sie den Studenten bis zu 4 Jahre ohne Sachgrund befristet beschäftigen.
  • Hat der Student schon einmal irgendwann bei Ihnen gearbeitet oder soll er für länger als 2 Jahre (bzw. 4 Jahre) bei Ihnen befristet beschäftigt werden, benötigen Sie einen Sachgrund.

Haben Sie diesen nicht, ist die Befristung automatisch unwirksam. Das BAG hat mit seiner Rechtsprechung der besonderen Situation von Studenten aber Rechnung getragen und erkennt ein Studium als solches ebenfalls als sachlichen Grund für eine Befristung an (Urteil vom 4.4. 1990, AZ: 7 AZR 259/89), wenn

  • der Student die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen seines Studiums in Einklang bringen muss und
  • deshalb immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu übersehen ist, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten Raum für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten bleibt.

Tipp

Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, haben Sie gerade bei Studenten eine ganze Reihe weiterer Sachgründe zur Verfügung:

Beschäftigen Sie den Studenten beispielsweise als Urlaubsvertretung, haben Sie den Sachgrund der Vertretung. Auch der eigene Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Befristung ist ein sachlicher Grund. Musterformulierung für eine Befristung

„Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30.9.2010, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers. Während der Laufzeit des Vertrags ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.“