Sonderzahlungen bei Teilzeitkräften – so rechnen Sie richtig

Angenommen, Sie zahlen Ihren Vollzeitkräften Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Dann müssen Sie diese Sonderzahlung auch Ihren Teilzeitkräften zukommen lassen. Denn schließlich dürfen Sie Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen nicht ohne Sachgrund benachteiligen.

Doch natürlich können Sie die Zahlungen bei Teilzeitkräften entsprechend ihrer geringeren Arbeitszeit kürzen.

Berechnungsbeispiele

Eine Vollzeitkraft bekommt:

Eine 400-Euro-Kraft arbeitet nur 20 % der Zeit und bekommt deshalb:

  • Weihnachtsgeld: 200 Euro (400 x 1.000 : 2.000 )
  • Urlaubsgeld: 160 Euro (400 x 800 : 2.000 )

Und was ist bei unregelmäßigen Einkommen?

Bei unregelmäßigen Einkommen nehmen Sie eine Jahresberechnung vor, soweit es Ihnen möglich ist:

Eine Vollzeitkraft bekommt:

  • Jahresgehalt: 30.000 Euro
  • Weihnachtsgeld: 1.500 Euro
  • Urlaubsgeld: 500 Euro

Eine Teilzeitkraft, die 33,33 % der Arbeitszeit erbringt, bekommt im selben Zeitraum:

  • Gehalt: 4.000 Euro

Damit entsteht ein Anspruch auf

  • Weihnachtsgeld: 200 Euro (4.000 x 1.500 : 30.000 )
  • Urlaubsgeld: 66,67 Euro (4.000 x 500 : 30.000 )

Und was ist bei einem Eintritt „unter dem Jahr“?

Die wenigsten Arbeitsverhältnisse beginnen am 1.1. Sie sollten deshalb im Einzelfall prüfen, was Ihren Mitarbeitern zusteht, wenn sie während des laufenden Kalenderjahres bei Ihnen begonnen haben.

Haben Sie im Arbeitsvertrag lediglich die Zahlung eines Weihnachtsgelds in einer bestimmten Höhe vereinbart, können Sie keine anteilige Kürzung vornehmen. Regeln Sie deshalb im Arbeitsvertrag, welche Sonderzahlungen im Jahr des Eintritts in welcher Höhe geleistet werden sollen. Etwa so:

Die Teilzeitkraft erhält jeweils am 1.7. ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 Euro und am 1.12. ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.500 Euro . Im ersten Kalenderjahr des Arbeitsverhältnisses beträgt das Urlaubsgeld 500 Euro und das Weihnachtsgeld 1.000 Euro.

Tipp:

Häufig finden Sie Kürzungsmöglichkeiten für eintretende Arbeitnehmer auch in Tarifverträgen. Werfen Sie deshalb auch stets einen Blick in den Tarifvertrag, falls für Ihren Betrieb ein solcher gilt.